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Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 24 Seiten
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Gliederungstitel vor Artikel 50a
3. Abschnitt: Modelle
Art. 50a Grundsatz
Das Versicherungsunternehmen weist seine Solvabilität mit einem Standardmodell der FINMA nach, sofern die FINMA kein teilweise oder vollständig eigenes Modell (internes Modell) genehmigt hat.
Art. 50b Standardmodelle
1 Die FINMA definiert Standardmodelle, welche das Risikoprofil der meisten Versicherungsunternehmen abbilden.
2 Sie entscheidet, welches Standardmodell das Versicherungsunternehmen zu verwenden hat.
3 Sie kann verlangen, dass das Standardmodell anzupassen oder ein internes Modell nach Artikel 50c zu verwenden ist, falls das verwendete Standardmodell der spezifischen Risikosituation eines Versicherungsunternehmens zu wenig entspricht.
Art. 50c Interne Modelle
Die FINMA genehmigt einem Versicherungsunternehmen die Verwendung eines internen Modells, wenn:
a. die Standardmodelle die spezifische Risikosituation nicht genügend widerspiegeln und
b. die qualitativen, quantitativen und organisatorischen Anforderungen der FINMA erfüllt sind.
Art. 50d Genehmigung, Modellwechsel und Anpassung
1 Wahl, Wechsel und wesentliche Änderungen des Modells sind von der FINMA zu genehmigen. Die FINMA kann bis zur Genehmigung die Verwendung eines angepassten internen Modells oder eines Standardmodells anordnen.
2 Die FINMA sieht angemessene Übergangsmodalitäten und –fristen für den Fall eines Wechsels von einem internen Modell zu einem Standardmodell vor und berücksichtigt dabei die kostenmässige Belastung der Versicherungsunternehmen, insbesondere durch Kapitalkosten.
3Das Modell zur Bestimmung der Solvabilität ist regelmässig durch das Versicherungsunternehmen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.