Vorlage
Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 24 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage
a. Bareinlagen, namentlich Bankguthaben, sowie Festgelder und sonstige Geldmarktanlagen;
2 Unter bestimmten Voraussetzungen und in einem bestimmten Umfang können dem gebundenen Vermögen auch derivative Finanzinstrumente zum Zwecke der Erwerbsvorbereitung, Ertragsvermehrung und der Absicherung von Zahlungsströmen aus versicherungstechnischen Verpflichtungen zugewiesen werden. Die FINMA legt Umfang und Voraussetzungen fest.
3 Die FINMA kann weitere Kategorien von Vermögenswerten zulassen. Sie regelt Umfang und Voraussetzungen.
Art. 81 Zulässige Werte für anteilgebundene Lebensversicherungen
1 Das gebundene Vermögen für die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2 und A2.3 muss durch die den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Vermögenswerte bestellt werden.
2 Das gebundene Vermögen für die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.4, A2.5 und A2.6 darf unter folgenden Voraussetzungen mit den Werten nach Artikel 79 bestellt werden:
a. Sind die Leistungen direkt an den Wert eines internen Anlagebestandes gebunden, so muss das gebundene Vermögen durch die entsprechenden Anteile oder, soweit keine Anteile gebildet werden, durch die zugrunde liegenden Vermögenswerte bestellt werden;
b. Sind die Leistungen an einen Index oder an einen anderen Bezugswert gebunden, so muss das gebundene Vermögen durch Vermögenswerte bestellt werden, die den Werten entsprechen, auf denen der spezifische Bezugswert beruht.
Art. 84 Abs. 2
2 Die Werte des gebundenen Vermögens müssen unbelastet sein. Verbindlichkeiten des Versicherungsunternehmens dürfen nicht mit Forderungen, die zum gebundenen Vermögen gehören, verrechnet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 91 Absatz 3 (derivative Finanzinstrumente). Die FINMA kann Ausnahmen zulassen.
Art. 87 Abs. 3 und 4
3 Die Fremdverwahrung im Ausland ist zulässig, sofern das Vorrangprivileg des gebundenen Vermögens entsprechend dem Schweizer Recht gewährleistet bleibt.
4 Die FINMA kann bei Vorliegen von geeigneten Sicherstellungen Ausnahmen zulassen.
Art. 88 Abs. 3
3 Mit festverzinslichen Wertpapieren vergleichbare strukturierte Produkte oder Kombinationen von Finanzinstrumenten können in einem bestimmten Umfang und unter bestimmten Rahmenbedingungen höchstens zum Wert nach der wissenschaft-