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Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 24 Seiten
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durch das Erreichen von Bedingungen in statutarisches Eigenkapital gewandelt oder sie erhöhen das statutarische Eigenkapital.
d. Der Vertrag räumt dem Versicherungsunternehmen das Recht ein oder auferlegt ihm unter gewissen Bedingungen die Pflicht, die Zahlung fälliger Schuldzinsen aufzuschieben oder ausfallen zu lassen.
e. Die Schuld und die unbezahlten Zinsen müssen einen Verlust mittragen, ohne dass das Versicherungsunternehmen zur Einstellung der Geschäftstätigkeit gezwungen ist.
f. Der Vertrag darf keine Klauseln beinhalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als im Falle der Liquidation des Versicherungsunternehmens vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin zurückzuzahlen ist.
g. Sie können nicht auf Initiative des Inhabers und nur mit vorheriger Genehmigung der FINMA vorzeitig zurückbezahlt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Versicherungsunternehmen nachweist, dass die Rückzahlung nicht zu einer Gefährdung der Solvenz führt.
2 Die FINMA kann weitere Voraussetzungen für die Anrechnung bzw. Berücksichtigung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten festlegen. Dazu gehören namentlich Kriterien zur Beurteilung der Qualität der Instrumente. Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die bereits von der FINMA genehmigt wurden, stehen für ihre jeweilige Restlaufzeit unter Bestandesschutz.
3 Für die Anrechnung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente unter Solvabilität I gelten folgende Beschränkungen:
a. Verbindlichkeiten können gesamthaft bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des niedrigeren Betrages der verfügbaren oder der geforderten Solvabilitätsspanne angerechnet werden.
b. Verbindlichkeiten mit fester Laufzeit können bis zu einer Höchstgrenze von 25 Prozent des niedrigeren Betrages der verfügbaren oder der geforderten Solvabilitätsspanne angerechnet werden. Die Anrechnung wird in den letzten fünf Jahren der Laufzeit um jährlich 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrages reduziert. Wird dem Gläubiger ein Kündigungsrecht eingeräumt, so gilt die frühestmögliche Rückzahlung als massgebliches Ende der Laufzeit, vorbehältlich begründeter Ausnahmen im Einzelfall.
4 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente können höchstens soweit berücksichtigt werden, als die Summe der sich ergebenden betragsmässigen Auswirkungen im Zielkapital und im Risikotragenden Kapital nicht mehr als das Kernkapital beträgt. Für die Berücksichtigung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente im risikotragenden Kapital oder im Zielkapital (SST) gelten des Weiteren die Beschränkungen in den Artikeln 47 und 49.
3. Titel, 2. Kapitel, 1 Abschnitt (Art. 23–26) und 3. Abschnitt (Art. 33–36)
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