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Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 24 Seiten
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3 Die FINMA kann dem Versicherungsunternehmen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen und diese an Bedingungen knüpfen.
Art. 15
Das Versicherungsunternehmen hinterlegt als Kaution bei einer von der FINMA bezeichneten Stelle Vermögenswerte nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstaben a, b, e oder g im Umfange von 10 Prozent der geforderten Solvabilitätsspanne, mindestens aber des höchsten der nachgenannten Beträge:
a. 600 000 Franken für die Versicherungszweige A1–A6, unter Vorbehalt von Buchstabe b;
b. 450 000 Franken für die Versicherungszweige A2.1, A2.3, A2.4, A2.6 und A7, sofern keine Kapital-, Zins- oder Langlebigkeitsgarantie gewährt wird, sowie für Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung in der Rechtsform einer Genossenschaft betreiben;
c. 280 000 Franken für den Versicherungszweig B14;
d. 80 000 Franken für die Versicherungszweige B10–B13 sowie B15;
e. 60 000 Franken für die Versicherungszweige B1–B8, B16 und B18;
f. 40 000 Franken für die Versicherungszweige B9 und B17.
Gliederungstitel vor Art. 21
1. Kapitel: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen
Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1 Die Solvabilität der Versicherungsunternehmen wird nach zwei Methoden beurteilt:
2 Solvabilität I ist nur anzuwenden, wenn staatsvertragliche Bestimmungen es verlangen.
Art. 22a Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente
1 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente (z.B. Hybridkapital) können unter folgenden Voraussetzungen und nach Genehmigung durch die FINMA in der verfügbaren Solvabilitätsspanne (Solvabilität I) angerechnet und entweder im risikotragenden Kapital oder im Zielkapital (SST) berücksichtigt werden:
a. Sie sind tatsächlich einbezahlt und nicht mit Vermögenswerten des Versicherungsunternehmens sichergestellt.
b. Sie können nicht mit Forderungen des Versicherungsunternehmens verrechnet werden.
c. Ihr Nachgang gegenüber den Forderungen aller übrigen Gläubiger im Fall der Liquidation, des Konkurses oder Nachlassvertrages des Versicherungsunternehmens ist vertraglich und unwiderruflich festgelegt oder sie werden