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Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 24 Seiten

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c. Abzüge von den Inventardeckungsrückstellungen sind nur zulässig für das Zinsrisiko und für nicht amortisierte Abschlusskosten.

g. Der gesamte Abzug für Zinsrisiko und nicht amortisierte Abschlusskosten darf einen Drittel der Inventardeckungsrückstellungen nicht überschreiten, sofern der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin die Prämien für drei Jahre bezahlt hat.

Art. 154

Aufgehoben

Art. 155a Nicht mehr benötigte versicherungstechnische Rückstellungen in

der Krankenzusatzversicherung

1 Löst ein Versicherungsunternehmen in der Krankenzusatzversicherung nicht mehr benötigte versicherungstechnische Rückstellungen auf, müssen die dadurch frei werdenden Mittel den Versicherten, die diese Rückstellungen finanziert haben, zugutekommen.

2 Ist eine Verteilung nach Absatz 1 nicht möglich, werden die freiwerdenden Mittel zu Gunsten des Gesamtbestandes verwendet.

Art. 185 Bst. c

Die Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittlerinnen erfüllen folgende persönliche Voraussetzungen:

c. Es bestehen gegen sie keine Verlustscheine, bei denen die zugrundeliegenden Forderungen mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit unvereinbar sind.

Art. 189 Abs. 1 Bst. i und k

1 Der registrierte Versicherungsvermittler und die registrierte Versicherungsvermittlerin sind verpflichtet, der FINMA innert 14 Tagen nach Kenntnis folgende Änderungen bekannt zu geben:

i. Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Artikeln 137–172ter StGB, die im Strafregister eingetragen werden;

k. Vorliegen eines Verlustscheins.

Art. 192 Abs. 2

2 Die Versicherungsgruppe meldet der FINMA bei Vorliegen einer entsprechenden Absicht die Schaffung, den Erwerb oder die Veräusserung einer wesentlichen Beteiligung durch eines der Gruppenunternehmen.