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Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 24 Seiten

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3 Die FINMA kann auf Antrag Ausnahmen von den Begrenzungen nach Absatz 2 zulassen. Das Versicherungsunternehmen muss insbesondere darlegen, wie die Risiken, die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Bestandteile des risikotragenden Kapitals abgebildet werden.

Art. 48 Kernkapital

1 Für die Berechnung des Kernkapitals wird die Differenz zwischen dem marktnahen Wert der Aktiven und dem marktnahen Wert des Fremdkapitals (Anhang 3) zum Mindestbetrag nach Artikel 41 Absatz 3 addiert. Davon abgezogen werden:

a. vorgesehene Dividenden und Kapitalrückzahlungen;

b. die im unmittelbaren Besitz des Versicherungsunternehmens befindlichen eigenen Aktien, die auf eigenes Risiko gehalten werden;

c. immaterielle Vermögenswerte;

d. latente Liegenschaftssteuern, in dem Umfang als keine Verrechnung möglich ist.

2 Das Kernkapital wird auf der Grundlage einer Marktwertbilanz ermittelt, die sämtliche ökonomisch relevanten Positionen berücksichtigt (Gesamtbilanzansatz). Die FINMA erlässt Vorschriften über die Erstellung der Marktwertbilanz.

Art. 49 Ergänzendes Kapital

1 Als oberes ergänzendes Kapital gelten risikoabsorbierende Kapitalinstrumente nach Artikel 22a Absatz 1, welche keinen festen Rückzahlungstermin aufweisen.

2 Als unteres ergänzendes Kapital gelten risikoabsorbierende Kapitalinstrumente nach Artikel 22a Absatz 1 mit einer ursprünglichen Laufzeit von mindestens fünf Jahren.

3 Die Anrechnung der Elemente nach Absatz 2 erfolgt unter folgenden Bedingungen:

a. Die Anrechnung wird in den letzten fünf Jahren der Laufzeit um jährlich 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrages reduziert;

b. Wird dem Gläubiger ein Kündigungsrecht eingeräumt, so gilt die frühestmögliche Rückzahlung als massgebliches Ende der Laufzeit, vorbehältlich begründeter Ausnahmen im Einzelfall.

Art. 50

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