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Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 24 Seiten

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b. den gesamten Kapitalbedarf;

c. die Einhaltung der Anforderungen an die versicherungstechnischen Rückstellungen und an das gebundene Vermögen;

d. die Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements.

3 Die Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs sind Bestandteil des Risikomanagements und sind in der Geschäftsstrategie und der Geschäftsplanung zu berücksichtigen.

4 Das Versicherungsunternehmen erstattet der FINMA jährlich oder, falls diese es anordnet, in kürzeren Abständen Bericht über die Ergebnisse der Selbstbeurteilung.

5 Die FINMA regelt die Einzelheiten. Insbesondere kann sie von der Berichterstattungspflicht Ausnahmen vorsehen.

Art. 98 Abs. 4

4 Zeigen sich bei der Selbstbeurteilung Risiken, die zu einer ungenügenden Solvabilität führen könnten, so kann die FINMA insbesondere die Kontrolltätigkeit beim Versicherungsunternehmen intensivieren.

Art. 98a Liquidität

1 Das Versicherungsunternehmen muss jederzeit über so viel Liquidität verfügen, dass es seinen Zahlungsverpflichtungen auch in Stresssituationen nachkommen kann.

2 Es stellt adverse Szenarien auf und führt entsprechende Stresstests zur Ermittlung seiner Liquiditätsposition durch. Insbesondere sind Liquiditätsflüsse aus ausserbilanziellen Geschäftsvorgängen und anderen Eventualverbindlichkeiten zu berücksichtigen.

3 Das Versicherungsunternehmen stellt ein Notfallkonzept auf, das wirksame Strategien im Umgang mit Liquiditätsengpässen enthält. Es legt die Zuständigkeiten, Kommunikationswege und die in Betracht gezogenen Massnahmen fest.

4 Die FINMA definiert qualitative und quantitative Liquiditätsanforderungen.

5 Die FINMA regelt die Einzelheiten; sie kann Erleichterungen vorsehen.

Art. 110 Abs. 3 und 5

3Aufgehoben

5 Anlagen, die der Sicherstellung von Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2, A6.1 und A6.2 dienen, sind zum Marktwert zu bilanzieren.

Art. 111a Bericht über die Finanzlage

1 Die Versicherungsunternehmen veröffentlichen mindestens jährlich einen Bericht über ihre Finanzlage.