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Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 24 Seiten

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Gliederungstitel vor Artikel 50e

4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Art. 50e Vereinfachungen

Die FINMA kann Versicherungsunternehmen im Einzelfall Vereinfachungen bei der Durchführung des SST gestatten, wenn besondere Umstände, namentlich der kleine Geschäftsumfang, die geringfügige Komplexität sowie die unproblematische Risikosituation, dies rechtfertigen.

Art. 50f Auf– und Abschläge auf dem risikotragenden Kapital oder dem

Zielkapital

Die FINMA kann der Risikosituation angemessene Kapitalaufschläge auf dem Zielkapital oder Kapitalabschläge auf dem risikotragenden Kapital anordnen:

a. bei unzureichender Modellierung;

b. zur Abdeckung weiterer, nicht berücksichtigter Risiken (insbesondere operationeller Risiken, Konzentrationsrisiken).

Art. 51 Häufigkeit der Ermittlung

1 Das Zielkapital und das risikotragende Kapital sind mindestens jährlich zu ermitteln.

2 Die FINMA kann die Frequenz der Ermittlung für eines oder mehrere Versicherungsunternehmen erhöhen, sofern namentlich die Risikosituation es gebietet. Sie kann dabei statt einer exakten Ermittlung auch eine näherungsweise Bestimmung des risikotragenden Kapitals oder des Zielkapitals zulassen.

Art. 52 Datenerhebung

Das Versicherungsunternehmen erhebt und erfasst die relevanten Daten in einer Form, welche die Berechnung des Zielkapitals, des risikotragenden Kapitals sowie des marktnahen Wertes der Versicherungsverpflichtungen ermöglicht.

Art. 53 Abs. 1

1 Das Versicherungsunternehmen verfasst über die Berechnung des Zielkapitals und des risikotragenden Kapitals jährlich oder in einer von der FINMA festgelegten höheren Frequenz einen Bericht. Dieser ist von der Geschäftsleitung zu unterzeichnen und der FINMA einzureichen.

Art. 53a Stresstests

Die FINMA kann namentlich für Marktvergleiche zusätzliche SST-Berechnungen sowie standardisierte Stresstests verlangen.