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Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 24 Seiten
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Art. 66 und 67
Aufgehoben
Art. 68 Sollbetrag des gebundenen Vermögens
1 Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens setzt sich zusammen aus:
a. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 69;
b. den Verbindlichkeiten aus Versicherungstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern;
c. einem Zuschlag nach Artikel 18 VAG.
2 Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden ohne Berücksichtigung der Rückversicherung gebildet. Die rückversicherten Anteile der versicherungstechnischen Rückstellungen können auf Antrag ganz oder teilweise zur Bestellung des gebundenen Vermögens zugelassen werden.
3 Ausstehende Prämien können von den versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a in Abzug gebracht werden, soweit keine Versicherungsdeckung besteht oder soweit die ausstehenden Prämien mit Versicherungsleistungen verrechnet werden können.
Art. 69 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen
1 Versicherungstechnische Rückstellungen sind:
a. die Prämienüberträge;
b. die Schadenrückstellungen;
c. die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen;
d. die Alterungsrückstellungen;
e. die Rückstellungen für vertragliche Überschussbeteiligungen;
f. die versicherungstechnischen Rückstellungen für Renten;
g. alle übrigen Rückstellungen, die zur Bildung ausreichender Rückstellungen erforderlich sind.
2 Schwankungsrückstellungen in der Kreditversicherung werden nach Methode Nr. 2 im Anhang Nr. 5 zum Abkommen vom 10. Oktober 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, unter Vorbehalt von Absatz 3 gebildet.
3 Versicherungsunternehmen, welche die Kreditversicherung betreiben, sind von der Bildung von Schwankungsrückstellungen nach Absatz 2 befreit, sofern ihre zum Soll gestellten Prämieneinnahmen in diesem Versicherungszweig weniger als 4 Prozent der Gesamtsumme der zum Soll gestellten Prämieneinnahmen ausmachen und weniger als 4 Millionen Franken betragen.