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Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 24 Seiten

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Art. 66 und 67

Aufgehoben

Art. 68 Sollbetrag des gebundenen Vermögens

1 Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens setzt sich zusammen aus:

a. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 69;

b. den Verbindlichkeiten aus Versicherungstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern;

c. einem Zuschlag nach Artikel 18 VAG.

2 Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden ohne Berücksichtigung der Rückversicherung gebildet. Die rückversicherten Anteile der versicherungstechnischen Rückstellungen können auf Antrag ganz oder teilweise zur Bestellung des gebundenen Vermögens zugelassen werden.

3 Ausstehende Prämien können von den versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a in Abzug gebracht werden, soweit keine Versicherungsdeckung besteht oder soweit die ausstehenden Prämien mit Versicherungsleistungen verrechnet werden können.

Art. 69 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen

1 Versicherungstechnische Rückstellungen sind:

a. die Prämienüberträge;

b. die Schadenrückstellungen;

c. die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen;

d. die Alterungsrückstellungen;

e. die Rückstellungen für vertragliche Überschussbeteiligungen;

f. die versicherungstechnischen Rückstellungen für Renten;

g. alle übrigen Rückstellungen, die zur Bildung ausreichender Rückstellungen erforderlich sind.

2 Schwankungsrückstellungen in der Kreditversicherung werden nach Methode Nr. 2 im Anhang Nr. 5 zum Abkommen vom 10. Oktober 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, unter Vorbehalt von Absatz 3 gebildet.

3 Versicherungsunternehmen, welche die Kreditversicherung betreiben, sind von der Bildung von Schwankungsrückstellungen nach Absatz 2 befreit, sofern ihre zum Soll gestellten Prämieneinnahmen in diesem Versicherungszweig weniger als 4 Prozent der Gesamtsumme der zum Soll gestellten Prämieneinnahmen ausmachen und weniger als 4 Millionen Franken betragen.