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Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 24 Seiten
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Art. 194 Abs. 1
1 Die Versicherungsgruppe hat der FINMA vor Eintritt der rechtlichen Wirksamkeit über alle wichtigen gruppeninternen Vorgänge Bericht zu erstatten. Zudem ist der FINMA jährlich innert drei Monaten nach Jahresabschluss über den Bestand der Vorgänge zu berichten. Sie kann eine Berichterstattung in kürzeren Abständen verlangen.
Art. 195 Ziel und Inhalt
1 Für Ziel und Inhalt des Risikomanagements gelten die Artikel 96, 96a, 98 und 98a sinngemäss.
2 Versicherungsgruppen unterhalten auf Gruppenebene getrennte Risikomanagement- und Compliance-Funktionen mit jeweils gruppenweiter Verantwortung.
Art. 197
Aufgehoben
Art. 198 Ermittlung und Berichterstattung
Die Ermittlung der Solvabilität und die entsprechende Berichterstattung erfolgen für Versicherungsgruppen in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen von Art. 41–53a nach dem Schweizer Solvenztest. (Gruppen-SST).
Art. 198a Gruppen-SST
1 Der granulare Gruppen-SST wird für jede einzelne juristische Einheit der Versicherungsgruppe vorgenommen. Dazu gehört die Modellierung sämtlicher Kapital- und Risikotransferinstrumente zwischen den juristischen Einheiten.
2 Die Versicherungsgruppe kann den granularen Gruppen-SST durch einen konsolidierten Gruppen-SST ergänzen. Dieser basiert auf einer konsolidierten marktnahen Bilanz zur Bestimmung des risikotragenden Kapitals und des Zielkapitals.
3 Die FINMA kann einer Versicherungsgruppe Vereinfachungen beim granularen Gruppen-SST zugestehen. Dazu gehört namentlich die Zusammenfassung mehrerer juristischer Einheiten zu einer virtuellen Einheit (Cluster).
Art. 198b Erfüllung
1 Die Solvenzanforderungen an eine Versicherungsgruppe werden erfüllt, wenn sie im granularen Gruppen-SST betrachtet von jeder einzelnen juristischen Einheit und von jedem Cluster erfüllt werden.
2Für die Feststellung, ob die Versicherungsgruppe die Solvenzanforderungen erfüllt, sind gegenüber ausländischen juristischen Einheiten oder Cluster die Solvenzanforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung massgebend.