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Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 24 Seiten
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Art. 46 Verfahren zur Ermittlung
1 Bei der Ermittlung des Zielkapitals sind in Versicherungsverträgen wesentliche eingebettete Optionen und Garantien zu berücksichtigen.
2 Weitere gewährte Garantien sowie Eventualverpflichtungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.
3 Die FINMA kann zulassen, dass Diversifikationseffekte, welche sich aus der Struktur einer Versicherungsgruppe ergeben, bei der Ermittlung des Zielkapitals berücksichtigt werden. Die Berechnung dieser Effekte hat dabei insbesondere der begrenzten Fungibilität des Kapitals Rechnung zu tragen.
4 Bei der Ermittlung des Zielkapitals wird die Rückversicherung beziehungsweise die Retrozession von Risiken im Rahmen des quantifizierten Risikotransfers vollumfänglich anerkannt. Das Ausfallrisiko von Rückversicherungen wird bei der Zielkapitalberechnung berücksichtigt.
5 Weitere Kapital- und Risikotransferinstrumente, beispielsweise empfangene Garantien oder risikoabsorbierende Kapitalinstrumente gemäss Art. 22a, können unter folgenden Voraussetzungen Zielkapital mindernd berücksichtigt werden, wobei eine gleichzeitige Anrechnung an das ergänzende Kapital ausgeschlossen ist:
a. Die Modellierung der Kapital- und Risikotransferinstrumente erfolgt im Einklang mit den Bewertungs- und Risikoquantifizierungsgrundsätzen gemäss Artikel 41 ff.
b. Sofern Leistungsempfänger und Leistungserbringer Einheiten einer unter FINMA-Aufsicht stehenden Versicherungsgruppe sind, werden die Kapital- und Risikotransferinstrumente konsistent mit dem Modell für den Gruppen-SST gemäss Art. 198a und 198b modelliert.
6 Instrumente, welche nicht unter die Bestimmungen von Art. 22a fallen, können gesamthaft bis zu einer Höchstgrenze von 33 Prozent des Kernkapitals zu Beginn des Jahres berücksichtigt werden.
7 Die FINMA kann weitere Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kapital- und Risikotransferinstrumente gemäss Absatz 5 festlegen. Dazu gehören namentlich Kriterien zur Beurteilung der Qualität der Instrumente und deren rechtliche Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit, die begrenzte Fungibilität des Kapitals namentlich infolge Interventionen anderer Behörden, die Liquidität und Übertragbarkeit von Vermögenswerten sowie das Ausfallrisiko des Leistungserbringers.
Art. 47 Begriff
1 Das risikotragende Kapital dient der Bedeckung des Zielkapitals. Es ist gleich der Summe aus Kernkapital und ergänzendem Kapital.
2 Ergänzendes Kapital kann im risikotragenden Kapital bis höchstens 100 Prozent des Kernkapitals angerechnet werden. Ausgenommen ist das untere ergänzende Kapital nach Artikel 49 Absatz 2, das bis höchstens 50 Prozent des Kernkapitals anrechenbar ist.