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Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 24 Seiten

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2 Der Bericht über die Finanzlage enthält quantitative und qualitative Informationen und beschreibt insbesondere:

a. die Geschäftstätigkeit;

b. den Unternehmenserfolg;

c. das Risikomanagement und dessen Angemessenheit;

d. das Risikoprofil;

e. die Bewertungsgrundlagen und -Methoden insbesondere zu den Rückstellungen;

f. das Kapitalmanagement;

g. die Solvabilität.

3 Der Bericht über die Finanzlage wird durch die Versicherungsunternehmen spätestens am 30. April auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

4 Die Versicherungsunternehmen, die über keine eigene Internetseite verfügen, stellen auf Anfrage den Bericht unentgeltlich zur Verfügung.

5 Die FINMA regelt die Einzelheiten. Sie kann insbesondere Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht vorsehen.

Art. 120 Abs. 1

1 Das Versicherungsunternehmen, das die Lebensversicherung betreibt, ist verpflichtet, für die Tarifierung seiner Verträge risikogerechte biometrische und kapitalmarktbedingte Grundlagen und Berechnungsmethoden zu verwenden. Im Geschäftsplan sind für die verwendeten Grundlagen und Berechnungsmethoden verbindliche Gültigkeitsperioden auszuweisen.

Art. 121 Abs. 2

2 In begründeten Fällen kann die FINMA diese Limite ändern.

Art. 125a Anteilgebundene Lebensversicherung

Versicherungsverträge in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2 und A2.3 müssen an offene kollektive Kapitalanlagen gebunden sein, die unter das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20062 fallen.

Art. 127 Abs. 2 Bst. b, c und g

2 Die Abfindungswerte werden unter folgenden Voraussetzungen genehmigt:

b. Sie richten sich nach den Inventardeckungsrückstellungen, welche mit den technischen Grundlagen des entsprechenden Versicherungsvertrages berechnet wurden.

2 SR 951.31