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Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 24 Seiten

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Art. 199–202

Aufgehoben

Art. 203a Bericht über die Finanzlage

Für Versicherungsgruppen gilt Artikel 111a sinngemäss. Für die Beschreibung der Solvabilität kann der konsolidierte Gruppen-SST verwendet werden.

Art. 204

Die Artikel 191–203a betreffend die Versicherungsgruppen finden auf die Versicherungskonglomerate sinngemäss Anwendung.

Art. 205 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 206

Aufgehoben

Art. 216b Übergangsbestimmung der Änderung vom ...

1 Versicherungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens über ein vorbehaltlos genehmigtes teilweises oder vollständiges internes Modell verfügen, können dieses im Umfang der Genehmigung und nach den Bestimmungen von Artikel 50c weiter verwenden.

2 Definiert die FINMA für Rückversicherungscaptives ein Standardmodell, so müssen sie dieses spätestens nach Ablauf von zwei Jahren verwenden, sofern sie nicht über ein genehmigtes internes Modell verfügen.

3 Bestehende Doppelfunktionen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 sind innert drei Jahren ab Inkrafttreten zu beseitigen. Unter bisherigem Recht bewilligte Ausnahmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 behalten ihre Gültigkeit.

II

1 Die Anhänge 1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.