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Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 24 Seiten

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Art. 37 Abs. 1 Bst. h, Abs. 2 Bst. a und d, Abs. 3 Bst. a

1 h. Aufgehoben

2 Auf begründeten Antrag des Versicherungsunternehmens kann die FINMA die Anrechnung weiterer Elemente als Eigenmittel zulassen, insbesondere:

a. Aufgehoben

d. risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 22a erfüllt sind.

3 a. Aufgehoben

Art. 39

Aufgehoben

Art. 41 Begriff

1 Das Zielkapital entspricht dem risikotragenden Kapital (Art. 47–49), das zu Beginn des Jahres vorhanden sein muss, damit der Durchschnitt der möglichen Werte des risikotragenden Kapitals Ende des Jahres, die unter einem bestimmten Schwellenwert (Value at Risk) liegen (Expected Shortfall nach Anhang 2), grösser oder gleich dem Mindestbetrag nach Absatz 4 ist.

2 Der Schwellenwert des risikotragenden Kapitals ist derjenige Wert, der vom risikotragenden Kapital nur mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit unterschritten wird. Die FINMA definiert diese Wahrscheinlichkeit und kündigt Änderungen spätestens sechs Monate vor dem Stichtag an, auf den sich die erste SST-Ermittlung bezieht, die von dieser Änderung betroffen ist.

3 Der Mindestbetrag ist der Kapitalaufwand für das während der Dauer der Abwicklungen der versicherungstechnischen Verpflichtungen zu stellende risikotragende Kapital.

Art. 42 Abs. 2–5

2 Die FINMA legt die relevanten Risiken fest; dies sind mindestens Markt-, Kredit- und Versicherungsrisiken.

3 , 4 und 5Aufgehoben

Art. 43

Aufgehoben

Art. 44 Abs. 1

1 Die FINMA definiert hypothetische Ereignisse oder die Kombination von Ereignissen (Szenarien), mit deren Eintritt innert Jahresfrist mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist und die sich in bestimmtem Ausmass ungünstig auf das Versicherungsunternehmen auswirken.