Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 28 Seiten
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Buchstabe abis– wonach in der Verordnung enthaltene Fristen für die Einreichung der Meldung bei der Ausrichtung einer Dividende bei Anwendung des Meldeverfahrens bei der ESTV Ordnunsfristen darstellen – zu ergänzen, erweist sich nicht als geeignetes Mittel. Erstens regelt dieses Gesetz die Zuständigkeit des Bundesrates und eignet sich daher nicht, spezifische verfahrensrechtliche Fristen in einzelnen Bereichen zu bestimmen. Zweitens übernehmen sowohl die Steuerentlastungsverordnung, aber auch die Verordnungen zu den DBA-D und DBA-USA die gesetzlichen Fristen des VStG. Es können demnach in diesen Verordnungen keine abweichenden Fristen zum Gesetz bestimmt werden.
6 Verfassungsmässigkeit
Gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 BV kommt dem Bund die Kompetenz zu, unter anderem auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen eine Verrechnungssteuer zu erheben. Der Bund macht von dieser Kompetenz mit dem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer Gebrauch.
Der Bund ist in seinem Handeln unter anderem an den verfassungsmässigen Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Artikel 8 BV gebunden. Die Meinungen zum Grundsatz der Rechtsgleichheit gehen in der Kommission auseinander (vgl. Ziffer 2.5).