Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 28 Seiten

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auf 7.5 Prozent, für das Jahr 2012 auf 7.0 Prozent und sanken im Jahr 2013 auf 6.8 Prozent. Im Jahr 2013 entspricht dies 4‘923 gestellten Verzugszinsforderungsrechnungen. Im Jahre 2010 nahm die ESTV insgesamt CHF 21 Millionen an Bussen und Verzugszinsen im Bereich der Verrechnungsteuer ein. Im Jahr 2011 erhöhte sich dieser Betrag auf CHF 39 Millionen und sank im Jahre 2012 auf CHF 32 Millionen. Im Jahr 2013 stiegen die in Rechnung gestellten Bussen und Verzugszinsen auf CHF 323 Millionen. Davon beläuft sich allein ein Rechnungsbetrag von CHF 266.4 Millionen auf nur gerade 36 Verzugszinsforderungs-Rechnungen, welche somit bloss 2 Promille (36 Rechnungen auf 18‘017 Deklarationsformulare im Bereich der Meldeverfahren im Jahr 2013) sämtlicher Meldeverfahren ausmachen. Diese 36 Verzugszinsforderungs-Rechnungen basieren auf nicht oder zu spät deklarierten Verrechnungssteuerforderungen in einem Umfang von mehr als CHF 3.1 Milliarden.

2.3 Bundesgerichtsentscheid vom 19. Januar 2011 und hängige Urteile vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Anliegen der vorliegenden parlamentarischen Initative geht zurück auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 201113. Das Bundesgericht hatte betreffend eines Meldeverfahrens im internationalen Konzernverhältnis die Frage zu klären, welches die Folgen des Nichteinhaltens der beim Meldeverfahren anwendbaren Fristen sind. Es hat bestätigt, dass die Deklarationsfrist von 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende eine gesetzliche Frist ist und die ebenfalls 30-tägige gesetzliche Frist zur Einreichung des amtlichen Erhebungsformulars eine Verwirkungsfrist darstellt. Das Bundesgericht kommt, wie zuvor schon das Bundesverwaltungsgericht, zum Schluss, dass das Meldeverfahren allgemein nur zulässig ist, wenn feststeht, dass der Leistungsempfänger Anspruch auf Rückerstattung der Steuer hat. Dennoch ist ein Anspruch auf das Meldeverfahren nur gegeben, wenn auch die weiteren Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Dazu gehört auch die fristgerechte Einreichung des Meldeformulars (Formular 108). Bei der 30-tägigen Einreichungsfrist des Gesuchs um Meldung statt Entrichtung der Verrechnungssteuer handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche ihrer Natur nach eine Verwirkungsfrist darstellt.

Im Anschluss an die Publikation des Bundesgerichtsurteils wurden von einer Vielzahl von Steuerpflichtigen nachträglich Dividenden von teilweise mehreren Jahren gleichzeitig deklariert. Da sämtliche dieser Deklarationen nach Ablauf der Frist von 30 Tagen erfolgten, hatten die Steuerpflichtigen ihren Anspruch, vom Meldeverfahren als Modalität der Entrichtung der Verrechnungssteuer Gebrauch zu machen, verwirkt. Als Folge wurde die Verrechnungssteuer gemäss der gesetzlichen Konzeption des VStG im ordentlichen Verfahren erhoben, wodurch zusätzlich gesetzliche Verzugszinsen anfielen. Dieses Vorgehen der ESTV wurde von einigen der betroffenen Steuerpflichtigen als Praxisänderung wahrgenommen. Einige der Steuerpflichtigen wählten sodann den Rechtsmittelweg gegen die, ihrer Ansicht nach, zu unrecht erhobenen Verzugszinsen. Sechs dieser Fälle sind zurzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig. Sie allein betreffen Verzugszinsforderungen in der Höhe von rund CHF 170 Millionen aufgrund zugrundeliegender Verrechnungssteuerforderungen von CHF 1.95 Milliarden. Die Mehrheit der anderen über 194

13 Urteil 2C_756/2010