Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 28 Seiten

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hängigen Verfahren ist bei der ESTV bis zum Vorliegen der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheide in den Fällen sistiert.

2.4 Zahlstellenprinzip und Internationaler Automatischer Informationsaustausch

Bei einer (schnellen) Umsetzung des Wechsels zum Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer und Einführung des Automatischen Informationsaustauschs mit dem Ausland (AIA) wird sich der Deklarationsprozess im Verrechnungssteuerrecht voraussichtlich grundlegend ändern und, zumindest in einigen Bereichen, auch wesentlich vereinfachen. Im Inland soll am Grundsatz der Erhebung einer Sicherungssteuer festgehalten werden.

2.4.1 Zahlstellenprinzip

Der Bundesrat hat am 2. Juli 2014 die Stärkung des Kapitalmarkts Schweiz durch eine Reform der Verrechnungssteuer beschlossen. Die Verrechnungssteuer wird heute beim Schuldner der steuerbaren Leistung nach dem Schuldnerprinzip erhoben. Schuldner kann beispielsweise eine Gesellschaft sein, die eine inländische Obligation ausgibt. Fallen darauf Zinsen an, so überweist die Gesellschaft den Nettoertrag von 65 Prozent dem Leistungsbegünstigten und den Steuerabzug von 35 Prozent der ESTV. Beim Zahlstellenprinzip hingegen überweist der Schuldner den gesamten Bruttoertrag der Zahlstelle. Die Zahlstelle entscheidet in Abhängigkeit von der Person des Investors darüber, ob im konkreten Fall eine Verrechnungssteuer zu erheben ist. Die Steuer wird in erster Linie dann erhoben, wenn es sich beim Gläubiger um eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz handelt, um die Einkommens- und Vermögenssteuern zu sichern.

Explizit offen gelassen hat der Bundesrat in seinem Beschluss vom 2. Juli 2014, ob der Wechsel vom Schuldner- hin zum Zahlstellenprinzip auch für Erträge aus inländischen Beteiligungsrechten erfolgen soll. Bliebe es im Bereich der Erträge aus inländischen Beteiligungsrechten beim geltenden Schuldnerprinzip, würde sich auch mit Bezug auf das in diesem Bereich geltende Recht zum Meldeverfahren nichts ändern.

2.4.2 Internationaler Automatischer Informationsaustausch

Im Zentrum des AIA stehen Bankinformationen von natürlichen Personen. Hat beispielsweise eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland ein Depot bei einer Bank in der Schweiz, erhält der deutsche Fiskus Meldungen über die auf diesem Depot angefallenen Einkünfte sowie über den Stand der Vermögenswerte.

Dividenden, die innerhalb eines Konzerns ausgerichtet werden, sind grundsätzlich ausserhalb des Anwendungsbereichs des AIA. Die Einführung des AIA stellt daher keinen Grund dar, am diesbezüglichen Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer Änderungen vorzunehmen.