Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 28 Seiten

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2.1.3 Grundsätze des Meldeverfahrens

Seit der Einführung der Verrechnungssteuer 1944 hat der Bundesrat in der VStV ein Meldeverfahren eingeführt (Art. 24 bis 26 VStV). Wo die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde, kann dem Steuerpflichtigen damit gestattet werden, seine Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen. Dem Meldeverfahren liegen die Artikel 11 (Art der Erfüllung), 19 resp. 20 (Meldung statt Steuerentrichtung bei Versicherungsleistungen resp. Kapitalerträgen) und 38 (Anmeldung als Steuerpflichtiger; Selbstveranlagung) des VStG zu Grunde.

Im Zuge der Verhandlungen mit der EU zum Zinsbesteuerungsabkommen (ZBStA)6 schlug die ESTV vor, zur Förderung des Finanz- und Werkplatzes das Meldeverfahren für Dividenden auf den internationalen Bereich auszuweiten. Demnach sollten die in den DBA und die in Artikel 15 des ZBStA vorgesehenen Entlastungen bei Dividendenzahlungen von Tochtergesellschaften an Muttergesellschaften mit einem Gesuch auf ein Meldeverfahren erledigt werden können. Die entsprechende Verordnung über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften (Steuerentlastungsverordnung)7 und die Änderungen der Verordnungen mit Deutschland8 und den USA9 traten am 1. Januar 2005 in Kraft.

Das Meldeverfahren stellt in Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 VStG eine Modalität der Erfüllung der Verrechnungssteuerpflicht des Schuldners der steuerbaren Leistung dar. Das Meldeverfahren setzt ein Gesuch der steuerpflichtigen Gesellschaft und die Bewilligung der ESTV voraus. Der Steuerpflichtige kann die Steuerentrichtung folglich nicht eigenmächtig durch eine Meldung ersetzen.

Die Erfüllung der Steuerpflicht muss im Sinne der Selbstveranlagung auch im Meldeverfahren stets von einer bewussten Handlung des Steuerpflichtigen eingeleitet werden. Da das Meldeverfahren materiell nur zulässig ist, wenn feststeht, dass der Leistungsempfänger Anspruch auf Rückerstattung der Steuer hat (vgl. Art. 20 VStG, Art. 24 Abs. 2 VStV), hat der Steuerpflichtige in einem ersten Schritt den steuerbaren Ertrag mittels amtlichem Deklarationsformular zu deklarieren. In einem zweiten Schritt und unter gegebenen Voraussetzungen hat die Einreichung des Meldeformulars zu erfolgen. Damit wird den Steuerbehörden der Leistungsempfänger nachträglich offengelegt, was die Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs erlaubt.

Beide Formulare sind innert 30 Tagen seit Entstehung der Verrechnungssteuerforderung der ESTV unaufgefordert einzureichen (vgl. Art. 21 Abs. 2 VStV). Bei den Einreichungsfristen handelt es sich nach Auslegung und Rechtsanwendung der ESTV (vgl. dazu auch Ziff. 2.3) jeweils um eine gesetzliche Frist, deren unbenutzter Ablauf einen definitiven Rechtsverlust bewirkt. Diese Frist stellt somit eine Verwirkungsfrist dar. Nach Ablauf dieser Frist wird ein gesetzlicher Verzugszins in der Höhe von 5 Prozent per annum geschuldet. Dieser soll der rechtsgleichen Behandlung jener Steuerpflichtigen dienen, die ihren Verpflichtungen rechtzeitig nachka-

6 SR 0.641.926.81

7 SR 672.203

8 Verordnung vom 30. April 2003 zum schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (Vo DBA-D), SR 672.913.610

9 Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (Vo DBA-USA), SR 672.933.61