Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 28 Seiten
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einer Ordnungsbusse anstatt wie bisher mit Verzugszinsen und allenfalls einer Ordnungsbusse geahndet werden können.
Der Antrag der Mehrheit der Kommission sieht im Detail folgendermassen aus:15
Das amtliche Deklarationsformular muss unverändert innert einer Frist von 30 Tagen nach Entstehung der Steuerforderung eingereicht werden. Auch die Frist für die Einreichung des amtlichen Formulars für die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren bleibt grundsätzlich unverändert bei 30 Tagen. Dabei ist neu zu unterscheiden, ob die Voraussetzungen für ein Verfahren der Meldung anstelle der Entrichtung – trotz verspäteter Geltendmachung des Anspruchs – grundsätzlich erfüllt sind oder nicht.
Sind die Voraussetzungen für ein Verfahren der Meldung anstelle der Entrichtung nicht erfüllt, bleibt es bei der Regelung gemäss dem heutigen Recht, wonach die nicht fristgerechte Deklaration dazu führt, dass die Verrechnungssteuer zwingend im ordentlichen Verfahren zu erheben ist, wobei ab dem 31. Tag zusätzlich Verzugszinsen anfallen (Verwirkungsfrist). Ein Gesuch um Rückerstattung der Verrechnungssteuer bleibt möglich.
Sind die Voraussetzungen für ein Verfahren der Meldung anstelle der Entrichtung jedoch grundsätzlich gegeben, sollen sowohl die Deklaration der Verrechnungssteuer als auch die Geltendmachung der Anwendung des Meldeverfahrens neu auch nach Ablauf der Deklarationsfrist von 30 Tagen weiterhin möglich sein (Ordnungsfrist). In diesen Fällen wird die Verrechnungssteuer weder nachträglich im ordentlichen Verfahren, noch ein Verzugszins erhoben. Bei verspäteter Meldung oder Deklaration kann jedoch eine Ordnungsbusse erhoben werden, um das Fehlverhalten, die zu späte Einreichung des amtlichen Formulars, zu ahnden.
Beispiele
Nichtdeklaration ohne grundsätzlichen Anspruch auf das Meldeverfahren
Bei der Erhebung der Verrechnungssteuer, welche dem Selbstveranlagungsprinzip verhaftet ist, handelt es sich um ein Massenverfahren. Dabei führt die ESTV periodische Kontrollen im Sinne von Stichproben durch. Stösst sie dabei auf ein Unternehmen, das offensichtlich Dividenden ausschüttet, diese aber nicht mit amtlichem Deklarationsformular deklariert hat und überdies die gesetzliche 30-Tage Frist für die Deklaration bereits verstrichen ist, so wird ein Verfahren gestützt auf den 4. Abschnitt, Strafbestimmungen, des VStG eingeleitet. Dies hat zur Folge, dass die Verrechnungssteuer vom Leistungsschuldner nachträglich zu deklarieren, zu entrichten und zwingend auf den Leistungsbegünstigten zu überwälzen ist. Es ist ein Verzugszins geschuldet und es kann eine Busse ausgesprochen und – falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – die Strafverfolgung eingeleitet werden.
15 Mit 17 zu 7 Stimmen für den Antrag der Mehrheit und gegen den Antrag der Minderheit