Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 28 Seiten
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men im Verhältnis zu jenen, welche durch Nichtbeachtung fälliger Verrechnungssteuerforderungen einen Zinsvorteil durch verspätete Entrichtung der Verrechnungssteuerforderung zu erlangen versuchten.
2.2 Meldeverfahren in der Praxis
2.2.1 Im schweizerischen Konzernverhältnis
Jede inländische Aktiengesellschaft hat der ESTV grundsätzlich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung sowie eine Aufstellung nach amtlichem Deklarationsformular 103 „Verrechnungssteuer auf dem Ertrag inländischer Aktien, Partizipations- und Genussscheine“ einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind.10 Die Muttergesellschaft, welche zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, kann damit ihre Tochtergesellschaft anweisen, dass diese ihr die Dividende ohne Abzug der Verrechnungssteuer auszurichten hat. Die Anweisung hat mittels des amtlichen Formulars 106 „Gesuch um Meldung statt Entrichtung der Verrechnungssteuer für Dividenden auf Beteiligungen von mindestens 20 Prozent (Art. 26a VStV)“ zu erfolgen, auf welchem die Muttergesellschaft zuerst den Teil betreffend „Angaben der Empfängerin der Dividende“ auszufüllen hat. Die Tochtergesellschaft trifft sodann die nötigen Vorkehrungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung statt Entrichtung. Diese bestehen darin, dass die steuerpflichtige Gesellschaft ihrerseits das Formular 106 im Formularteil „Angaben der Schuldnerin der Dividende“ vervollständigt und dieses anschliessend der ESTV innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende zusammen mit dem amtlichen Deklarationsformular 103 und der Jahresrechnung unaufgefordert einreicht. Dabei findet Artikel 21 VStV, wonach eine Jahresrechnung der ESTV u.a. dann einzureichen ist, wenn mit der beschlossenen Gewinnverteilung eine steuerbare Leistung vorliegt, Anwendung.
Das Einreichen beider Formulare kommt damit der Entrichtung der Verrechnungssteuer gleich und führt, falls die Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens allesamt erfüllt sind, dazu, dass der Steuerpflichtige seine Steuerpflicht erfüllt hat. Vorbehalten bleibt die nachträgliche Verweigerung des Meldeverfahrens gestützt auf Artikel 26a Absatz 4 VStV.
Das Nichteinhalten der Frist von 30 Tagen führt nach Auslegung und Rechtsanwendung der ESTV (vgl. dazu auch Ziff. 2.3) zum Verlust der Möglichkeit, vom Meldeverfahren Gebrauch zu machen. Die Verrechnungssteuer ist dann zwingend im ordentlichen Verfahren zu erheben, womit in der Regel zusätzlich Verzugszinsen anfallen (vgl. Art. 16 Abs. 2 VStG). Ein Gesuch um Rückerstattung der Verrechnungssteuer bleibt diesfalls weiterhin möglich.
Um Dividenden im schweizerischen Konzernverhältnis ohne Abzug der Verrechnungssteuer überweisen zu können, bedarf es keiner förmlichen Zustimmung der ESTV. Die ESTV greift nur dann ein, wenn sie im Rahmen der Nachprüfung fest-
10 Bei einer GmbH findet analog das Formular 110 „Verrechnungssteuer auf Erträgen von Gesellschaftsanteilen, Partizipations- und Genussscheinen inländischer GmbH“ Anwendung.