Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 28 Seiten

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richtung nicht innert der vom Gesetz vorgegebenen Frist von 30 Tagen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c VStG erfolgt. Artikel 16 Absatz 2terist bewusst als eigenständiger Absatz ausgestaltet und nicht in Artikel 16 Absatz 2bisintegriert, da er die Bussenfolge regelt, während sich Letzterer auf die Verzugszinsen bezieht.

Artikel 16 gemäss dem Antrag der Minderheit (Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Jans, Maire, Marra, Schelbert, Wermuth)

Art. 16 Abs. 1 Bst. c

Buchstabe c wird insofern angepasst, als dass die bisherigen 30 Tage auf neu 90 Tage erweitert werden. Es findet mithin eine zeitliche Ausdehnung um 60 Tage statt. Die Ausdehnung findet sowohl auf Fälle der Barentrichtung als auch auf Fälle der Meldung statt Steuerentrichtung Anwendung.

Artikel 20 gemäss dem Antrag der Mehrheit

Art. 20

Absatz 1 trägt der geschlechterneutralen Formulierung Rechnung und wurde um die Formulierung „statt durch Steuerentrichtung“ ergänzt, ist ansonsten vom inhaltlichen Gehalt her jedoch unverändert.

Absatz 2 wird neu eingefügt. Er bezieht sich auf die in den neu eingefügten Absätzen 2bisund 2terdes Artikels 16 gemäss dem Antrag der Mehrheit dargelegten Voraussetzungen. Absatz 2 behält die Erhebung einer Ordnungsbusse gemäss dem unveränderten Artikel 64 VStG vor, wenn die Geltendmachung des Anspruchs auf Meldung statt Steuerentrichtung nicht innert der vom Gesetz vorgegebenen Frist erfolgt.

Artikel 20 gemäss dem Antrag der Minderheit (Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Jans, Maire, Marra, Schelbert, Wermuth)

Art. 20

Artikel 20 in der überarbeiteten Form gemäss dem Antrag der Minderheit statuiert, dass, sofern die steuerbare Leistung innerhalb der neuen Frist von 90 statt bisher 30 Tagen gemäss dem von der Minderheit vorgeschlagenen Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c VStG deklariert wurde, die Geltendmachung des Anspruchs auf Meldung statt Steuerentrichtung neu innerhalb eines Jahres statt bisher 30 Tagen nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung geltend gemacht werden kann. Der Verweis auf die Verordnung wurde unverändert beibehalten.

Artikel 70c gemäss dem Antrag der Mehrheit

Art. 70c

Die neue Regelung gemäss den Artikeln 16 Absatz 2bisund 2tersowie in Artikel 20 VStG findet auf alle Sachverhalte im Bereich der Meldung statt Steuerentrichtung Anwendung, bei denen die Fälligkeit der steuerbaren Leistung am 1. Januar 2011 oder später eintrat. In den Genuss dieser Gesetzesänderung kommen jedoch einzig die steuerbaren Leistungen mit Fälligkeiten ab dem 1. Januar 2011, welche die