Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 28 Seiten
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Fristgerechte Deklaration, verspätete Meldung
Hat das Unternehmen innerhalb der gesetzlichen Frist von 90 Tagen die steuerbare Leistung zwar ordnungsgemäss deklariert, aber das Recht auf die Geltendmachung der Anwendung des Meldeverfahrens anstelle der Entrichtung der Verrechnungssteuer noch nicht beantragt, kann dies grundsätzlich bis zu einem Jahr nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung nachgeholt werden. Kann das Meldeverfahren gewährt werden, so führt dies zu keinen Verzugszinsfolgen. Kann einem Meldeverfahren hingegen nicht stattgegeben werden, ist die Verrechnungssteuer zu entrichten und zwingend auf den Leistungsbegünstigten zu überwälzen. Es ist ab dem 91. Tag ein Verzugszins geschuldet und es kann eine Busse ausgesprochen und
– falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – die Strafverfolgung eingeleitet werden. Das Recht auf die Geltendmachung der Anwendung des Meldeverfahrens anstelle der Entrichtung der Verrechnungssteuer verwirkt ein Jahr nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung.
2.5.2 Inkraftsetzung mit Rückwirkung
2.5.2.1 Antrag der Mehrheit
Die Mehrheit der Kommission beantragt16, dass die neue Regelung gemäss dem Antrag der Mehrheit auch auf Steuerforderungen anwendbar ist, die ab dem Kalenderjahr 2011 fällig wurden. Es soll somit das Fälligkeitsdatum der steuerbaren Leistung massgebend sein.
Mit dieser Rückwirkung soll der Kritik Rechnung getragen werden, dass die ESTV im Jahr 2011 infolge des Bundesgerichtsentscheids eine Praxisänderung vorgenommen habe. Unternehmen, bei denen ein grundsätzlicher Anspruch auf das Meldeverfahren gegeben ist, sollen deshalb seither erhobene Verzugszinsen zurückfordern können.
2.5.2.2 Antrag der Minderheit I
Die zurzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Fälle (vgl. Ziff. 2.3) würden von einer Rückwirkung im Sinne des Antrags der Mehrheit einzig insoweit profitieren können, als deren Fälligkeiten der steuerbaren Leistungen in eine Zeit nach dem 1. Januar 2011 fallen. Ausschliesslich in diesen Fällen würden die Verzugszinsforderungen vollumfänglich eliminiert.
Mit ihrem Antrag geht die Minderheit I (Aeschi, Amstutz, Flückiger, Matter, Müri, Rime, Walter) aus diesem Grund noch einen Schritt weiter. Sie beantragt, dass die neue Regelung gemäss dem Antrag der Mehrheit auch auf Tatbestände anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsbestimmungen eingetreten sind, ausser die Steuer- oder Verzugszinsforderung sei verjährt oder mittels einer rechtsgültigen Verfügung bereits vor dem 1. Januar 2013 rechtskräftig festgesetzt worden.
Damit sollen sämtliche noch offenen Fälle von einer nachträglichen Korrektur ihrer Besteuerung (vollumfängliche Eliminierung der Verzugszinsforderungen) profitie-
16 Mit 10 zu 7 Stimmen bei 7 Enthaltungen für den Antrag der Mehrheit und gegen den Antrag der Minderheit I und mit 17 zu 7 Stimmen für den Antrag der Mehrheit und gegen den Antrag der Minderheit II