Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 28 Seiten

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2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Geltendes Recht

2.1.1 Grundsätze der Verrechnungssteuer

Gemäss Artikel 132 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 19994 und Artikel 1 Absatz 1 VStG kann der Bund auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Diese sichert im inländischen Verhältnis im Rahmen der direkten Steuern die korrekte Deklaration des Einkommens und des Vermögens (sog. Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer). Gegenüber ausländischen Begünstigten verfolgt die Verrechnungssteuer bei Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) ebenfalls einen Sicherungszweck, in den anderen Fällen stellt sie eine definitive Belastung dar.

Nachfolgend wird auf Ausführungen zu den Lotteriegewinnen und Versicherungsleistungen verzichtet und einzig Bezug auf das Meldeverfahren für Dividenden im Konzernverhältnis genommen.

Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben sowie Aktien, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine, der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage sowie Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VStG).

Der steuerbare Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist dabei jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt. Unter diesen Begriff fallen unter anderem auch Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine und Liquidationsüberschüsse (vgl. Art. 20 Abs. 1 der VStV).

Die Steuerforderung entsteht im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (vgl. Art. 12 Abs. 1 VStG). Die Verrechnungssteuer wird im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c VStG 30 Tage nach Entstehen der Steuerforderung fällig. Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf dieses Fälligkeitstermins noch ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) bestimmt und beträgt zurzeit 5 Prozent (vgl. Art. 16 Abs. 2 VStG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern5).

Das Verrechnungssteuerrecht wird vom sogenannten Selbstveranlagungsprinzip beherrscht. Der Steuerpflichtige hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden, bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder unaufgefordert die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten (vgl. Art. 38 VStG). Der

4 SR 101

5 SR 642.212