Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 28 Seiten

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Nichtdeklaration mit grundsätzlichem Anspruch auf das Meldeverfahren

Stösst die ESTV auf ein Unternehmen, das offensichtlich Dividenden ausschüttete, diese aber nicht mit amtlichem Deklarationsformular innert 30 Tagen deklariert hat, so wird das Unternehmen von der ESTV schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass die Verrechnungssteuer vom Leistungsschuldner nachträglich zu deklarieren, zu entrichten und zwingend auf den Leistungsbegünstigten zu überwälzen ist. Soweit jedoch der grundsätzliche Anspruch auf das Meldeverfahren gleichwohl gegeben wäre, sollen sowohl die Deklaration als auch die Geltendmachung des Anspruchs auf das Meldeverfahren neu auch nach Ablauf der Deklarationsfrist von 30 Tagen weiterhin möglich sein, ohne dass eine nachträgliche Entrichtung der Verrechnungssteuer stattfinden muss oder ein Verzugszins erhoben wird. Es kann aber eine Ordnungsbusse erhoben werden.

Verspätete Deklaration ohne grundsätzlichen Anspruch auf das Meldeverfahren

Wird nach der 30-tägigen Deklarationsfrist deklariert – sei dies nun am Tag 31 nach Entstehung der Steuerforderung oder später –, hat dies zur Folge, dass die zu spät deklarierte Verrechnungssteuer zu entrichten und zwingend auf den Leistungsbegünstigten zu überwälzen ist. Es ist ein Verzugszins ab dem 31. Tag nach Entstehung der Steuerforderung geschuldet und es kann eine Ordnungsbusse erhoben werden.

Verspätete Deklaration mit grundsätzlichem Anspruch auf das Meldeverfahren

Wird nach der 30-tägigen Deklarationsfrist deklariert, würde das Recht auf die Geltendmachung der Anwendung des Meldeverfahrens anstelle der Entrichtung der Verrechnungssteuer eigentlich verwirken. Soweit jedoch der grundsätzliche Anspruch auf das Meldeverfahren gleichwohl gegeben wäre, bleiben sowohl die Deklaration als auch die Geltendmachung des Anspruchs auf das Meldeverfahren neu auch nach Ablauf der Deklarationsfrist von 30 Tagen weiterhin möglich, ohne dass eine nachträgliche Entrichtung der Verrechnungssteuer stattfinden muss oder ein Verzugszins erhoben wird. Was bleibt, ist die Möglichkeit, eine Ordnungsbusse auszusprechen.

Fristgerechte Deklaration, verspätete Meldung mit grundsätzlichem Anspruch auf das Meldeverfahren

Das amtliche Deklarationsformular ist innerhalb einer gesetzlichen Frist von 30 Tagen nach Entstehung der Steuerforderung einzureichen. Eine identische Frist ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf das Meldeverfahren vorgesehen. Soweit jedoch der grundsätzliche Anspruch auf das Meldeverfahren gleichwohl gegeben wäre, bleibt die Geltendmachung des Anspruchs auf das Meldeverfahren neu auch nach Ablauf der Deklarationsfrist von 30 Tagen weiterhin möglich, ohne dass hinsichtlich des Meldeverfahrens eine Rechtsverwirkung eintritt, eine nachträgliche Entrichtung der Verrechnungssteuer stattfinden muss oder ein Verzugszins erhoben wird. Was bleibt, ist die Möglichkeit, eine Ordnungsbusse auszusprechen.