Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 28 Seiten
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stellt, dass vom Meldeverfahren zu Unrecht Gebrauch gemacht wurde (Art. 26a Abs. 4 VStV).
Beispiel
Die X AG ist eine 100-prozentige Tochter der Y Holding. Beide haben ihren Sitz im Inland. Die X AG beschliesst an ihrer ordentlichen Generalversammlung vom 20. April 2014 die Ausschüttung einer ordentlichen Dividende für das Geschäftsjahr 2013. Die Fälligkeit der Dividende wird auf den 1. Mai 2014 festgesetzt. Die Y Holding weist ihre Tochter am 5. Mai 2014 mittels amtlichem Formular 106 an, ihr die Dividende für das Geschäftsjahr 2013 ohne Abzug der Verrechnungssteuer auszurichten. Die X AG muss nun das Formular 106 vervollständigen, die Dividendenausschüttung auf dem Formular 103 deklarieren und beide Formulare, zusammen mit der genehmigten Jahresrechnung 2013, der ESTV bis zum 1. Juni 2014 einreichen.
2.2.2 Im internationalen Konzernverhältnis
Das Meldeverfahren im internationalen Konzernverhältnis ist – anders als im nationalen Kontext – abhängig von einem Gesuch um vorgängige Bewilligung des Meldeverfahrens, welche sodann während drei Jahren Gültigkeit hat (Art. 4 Abs. 2 Vo DBA-USA, Art. 3 Abs. 2 Vo DBA-D, Art. 3 Abs. 1 Steuerentlastungsverordnung). Die schweizerische Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, welche die Dividenden ausschütten möchte, unterbreitet der ESTV auf dem jeweiligem Formular11– vor Fälligkeit der Dividenden – ein Gesuch um Bewilligung, um vom Meldeverfahren profitieren zu können. Aufgrund der Bewilligungsgesuche wird es der ESTV ermöglicht, das Vorliegen der jeweiligen materiellen Voraussetzungen gestützt auf Artikel 15 des ZBStA bzw. eines DBA überprüfen zu können. Wenn die Bewilligung von der ESTV erteilt wurde, ist während der Gültigkeitsdauer von drei Jahren keine weitere Bewilligung mehr notwendig und es darf während dieser Zeit direkt mittels Formular 108 „Meldung statt Entrichtung der schweizerischen Verrechnungssteuer auf Dividenden aus wesentlicher Beteiligung einer ausländischen Kapitalgesellschaft“ Meldung gemacht werden (vgl. Art. 3 der Steuerentlastungsverordnung).
Die die Dividenden zahlende schweizerische Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft muss der ESTV trotz erteilter Bewilligung zum Meldeverfahren gleichwohl die entsprechenden Dividenden unaufgefordert und innert 30 Tagen seit Fälligkeit der steuerbaren Leistung deklarieren. Dies hat mittels dem Formular 108 „Meldung statt Entrichtung der schweizerischen Verrechnungssteuer auf Dividenden aus wesentlicher Beteiligung einer ausländischen Kapitalgesellschaft“, sowie unter Einreichung des Formulars 103 „Verrechnungssteuer auf dem Ertrag inländischer Aktien, Partizipations- und Genussscheine“ zu erfolgen (Art. 5 Abs. 1 Steuerentlastungsverordnung; Art. 4a Abs. 1 Vo DBA-USA; Art. 3 Abs. 1 Vo DBA-D).12
11 Formular 823 für Beteiligungskonstellationen CH-USA; 823B für Beteiligungskonstellationen CH-Doppelbesteuerungsabkommensland; 823C für Beteiligungskonstellationen CH-Zinsbesteuerungsabkommensland
12 Für Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung kommt analog das Formular 110 bzw. für Dividenden und Ausschüttungen die anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden das Formular
102 zur Anwendung.