Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 28 Seiten
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grundsätzlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Meldung statt Steuerentrichtung erfüllen. Bei gegebenem grundsätzlichen Anspruch auf das Meldeverfahren gemäss Artikel 16 Absatz 2bisVStG wird auf Gesuch hin der Verzugszins neu festgesetzt. Bereits erhobene Verzugszinsen können unter diesen Umständen ohne Vergütungszins zurückerstattet werden, sofern das Gesuch innert Jahresfrist seit Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderung bei der ESTV eingeht.
Artikel 70c gemäss dem Antrag der Minderheit I (Aeschi, Amstutz, Flückiger, Matter, Müri, Rime, Walter)
Art. 70c
Die neue Regelung gemäss den Artikeln 16 Absatz 2bisund 2tersowie in Artikel 20 VStG findet auf alle Sachverhalte im Bereich der Meldung statt Steuerentrichtung Anwendung, bei denen die Fälligkeit der steuerbaren Leistung vor Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung eingetreten ist. Einzige Ausnahme dazu bilden Steuerforderungen oder Verzugszinsforderungen die verjährt oder mittels einer rechtsgültigen Verfügung bereits vor dem 1. Januar 2013 rechtskräftig festgesetzt worden sind. Bei gegebenem grundsätzlichen Anspruch auf das Meldeverfahren gemäss Artikel 16 Absatz 2bisVStG wird auf Gesuch hin der Verzugszins neu festgesetzt. Bereits erhobene Verzugszinsen können unter diesen Umständen ohne Vergütungszins zurückerstattet werden, sofern das Gesuch innert Jahresfrist seit Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderung bei der ESTV eingeht.
Artikel 70c im Sinne des Antrags der Minderheit II (Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Jans, Maire, Marra, Schelbert, Wermuth)
Art. 70c
Es wird darauf verzichtet, die neue Regelung gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 20 VStG, bereits rückwirkend anzuwenden. Damit entfällt auch die Notwendigkeit einer expliziten Regelung in einem neuen Artikel 70c VStG. Die neue Regelung findet erst auf zukünftige Sachverhalte ab Inkrafttreten der geänderten gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle Auswirkungen
4.1.1 Einleitende Bemerkungen
Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Diskussion um die Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer am Ende einzig um die Entwicklungstendenzen der Verzugszinsen dreht. Das heisst, dass hinsichtlich der Einnahmenhöhe der eigentlichen Verrechnungssteuer keine Änderungen zu erwarten sind, da die Anträge der Kommission nicht primär die Zukunft und damit die Einnahmenhöhe von künftigem Verrechnungssteuersubstrat betreffen, sondern vor allem Rückwirkungen betreffend die Verzugszinsen. Ungeachtet der unterschiedlichen Anträge wird die Verrechnungssteuer erhoben, wenn kein Meldeverfahren Anwendung findet. Die Kontrollhandlungen der Verwaltung richten sich