Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 28 Seiten
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ren können, sofern ein grundsätzlicher Anspruch auf das Meldeverfahren gegeben ist. Es werden somit auch Steuer- und Verzugszinsforderungen berücksichtigt, die weiter zurückgehen als bis ins Kalenderjahr 2011, es sei denn, die Steuer- oder Verzugszinsforderungen seinen verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2013 rechtskräftig festgesetzt worden.
2.5.2.3 Antrag der Minderheit II
Eine Minderheit II (Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Jans, Maire, Marra, Schelbert, Wermuth) erachtet Rückwirkungsbestimmungen nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Rechtsaatsprinzip grundsätzlich als problematisch. Zudem ist sie überzeugt, dass bei der ESTV keine Praxisänderung stattgefunden hat und eine rückwirkende Bestimmung demnach nicht notwendig ist.
Weiter will die Minderheit II verhindern, dass die neue Regelung zu Steuerausfällen auf Stufe Bund (vgl. Ziff. 4.1) und einem administrativen Mehraufwand bei der ESTV führt. Aus diesen Gründen beantragt sie, dass auf eine Rückwirkung verzichtet wird.
Ferner hält sie fest, dass die Rückwirkung gemäss dem Antrag der Minderheit I unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit schwere Mängel aufweist, indem rechtskräftig festgesetzte Steuerforderungen anders behandelt werden sollen als bestrittene.
2.6 Empfehlung der Kommission für den Vollzug
Heute muss der Zustellbeweis von eingereichten Deklarations- und Meldeformularen ausschliesslich durch die Steuerpflichtigen erbracht werden. Da sich dies in der Praxis für die Unternehmen schwierig gestaltet, empfiehlt die Kommission, dass die ESTV zukünftig eine Eingangsbestätigung ausstellt.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 16 gemäss dem Antrag der Mehrheit
Art. 16 Abs. 2bis
Dieser Absatz wird neu eingefügt. Er präszisiert den bestehenden Absatz 2, indem explizit festgehalten wird, dass im Bereich der Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung statt durch Steuerentrichtung kein Verzugzsins geschuldet ist, soweit die materiellen Voraussetzungen zur Geltendmachung des Anspruchs auf Meldung statt Steuerentrichtung grundsätzlich erfüllt sind und das jeweilige amtliche Formular „Meldung statt Entrichtung“ der ESTV eingereicht wurde.
Art. 16 Abs. 2ter
Dieser Absatz wird neu eingefügt. Er verweist explizit auf den bestehenden und unveränderten Artikel 64 VStG. Die Erhebung einer Ordnungsbusse soll vorbehalten bleiben, wenn die Geltendmachung des Anspruchs auf Meldung statt Steuerent-