Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 28 Seiten
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2.5.1.2 Antrag der Minderheit
Eine Minderheit (Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Jans, Maire, Marra, Schelbert, Wermuth) ist der Ansicht, dass es sich bei der 30-tägigen Deklarationsfrist schon immer um eine Verwirkungsfrist gehandelt habe und somit keine Praxisänderung vorgenommen wurde. Dies sei im Sinne der Verrechnungssteuersystematik auch entsprechend beizubehalten. Durch die von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagene Neuregelung würde erreicht, dass sich die 30-tägige Deklarationsfrist in Fällen, in denen ein Meldeverfahren grundsätzlich greifen könnte, als beliebig erstreckbare Frist erweist. Damit würde die Deklarationspflicht ausgehebelt und eine nachträgliche Deklaration bzw. Geltendmachung des Meldeverfahrens bliebe unbegrenzt möglich. In diesem Fall müsste faktisch vom Begriff der Nichtdeklaration Abschied genommen werden und in Zukunft einzig von einer verspäteten Deklaration gesprochen werden. Für die ESTV wäre damit über Jahre hinweg nicht bekannt und vorhersehbar, ob von einem Unternehmen ein Gesuch um Meldung eintreffen wird oder nicht.
Die Kommissionsminderheit kritisiert weiter die Ungleichbehandlung von Unternehmen mit und ohne grundsätzlichen Anspruch auf ein Meldeverfahren. So würde die Deklarationsfrist gemäss dem Antrag der Mehrheit lediglich im Anwendungsbereich des Meldeverfahrens eine Ordnungsfrist darstellen, in Fällen der Barentrichtung hingegen, wäre die Deklarationsfrist weiterhin als Verwirkungsfrist auszulegen.
Aus diesen Gründen beantragt die Minderheit der Kommission eine neue Regelung, die die Natur der Frist nicht infrage stellt. Sie anerkennt allerdings, dass die Frist mit aktuell 30 Tagen kurz bemessen ist und in der Praxis dazu führen kann, dass Unternehmen die Fristen nicht einhalten können. Die Kommissionsminderheit beantragt deshalb eine Verlängerung sowohl der Deklarationsfrist als auch der Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf das Meldeverfahren. Im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung, soll die neue Regelung nicht nur auf Unternehmen mit grundsätzlichem Anspruch auf ein Verfahren der Meldung anwendbar sein, sondern auch in Fällen der Barentrichtung zum Tragen kommen.
Der Antrag der Minderheit der Kommission sieht im Detail folgendermassen aus:
Das amtliche Deklarationsformular kann neu innerhalb einer Verwirkungsfrist von 90 Tagen nach Entstehung der Steuerforderung eingereicht werden. Dies stellt im Vergleich zum bisherigen Recht, wonach das amtliche Deklarationsformular innert einer Verwirkungsfrist von 30 Tagen eingereicht werden musste, einen ausgeweiteten zeitlichen Handlungsspielraum dar. Aus Gründen der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen soll die Ausweitung der Fälligkeit der Steuerforderung sowohl für die Anwendungsbereiche des Meldeverfahrens, als aber gleichzeitig auch für die Fälle der Barentrichtung, d.h. in Konstellationen in denen kein Anspruch auf ein Meldeverfahren besteht, Anwendung finden.
Gleichzeitig mit der neuen Regelung hinsichtlich Fälligkeit der Steuerforderung wird auch die Verwirkungsfrist für die Einreichung des amtlichen Formulars hinsichtlich der Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren ausgeweitet und zwar von 30 Tagen auf neu ein Jahr.
Damit wird den betroffenen Unternehmen einerseits mehr Zeit eingeräumt für die Einreichung des amtlichen Deklarationsformulars und andererseits ein zeitlicher