Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 28 Seiten

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2.4.3 Weitere Abkommen

Das ZBStA mit der EG sowie die Internationalen Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich bauen auf dem Koexistenzmodell auf, d.h. die Zahlstelle erhebt die Steuer und nur durch ausdrückliche Ermächtigung des Bankkunden nimmt die Zahlstelle stattdessen eine Meldung vor. Auch bei den drei erwähnten Abkommen sind die mittels Meldeverfahren deklarierten Dividendenausschüttungen im Konzernverhältnis grundsätzlich nicht Gegenstand der vorgenommenen Meldungen.

2.5 Vorentwurf der Kommission

2.5.1 Neue Regelung für das Meldeverfahren

2.5.1.1 Antrag der Mehrheit

Die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass die Auslegung und Rechtsanwendung, wie sie heute von der ESTV vorgenommen werden, unverhältnismässige Konsequenzen nach sich ziehen und im Vergleich zur Zeit vor dem Bundesgerichtsentscheid (vgl. Ziff. 2.3) eine Änderung der Praxis darstellen. Die ordentliche Entrichtung der Verrechnungssteuer führt bei den betroffenen Unternehmen zu einem vorübergehenden Liquiditätsabfluss sowie einem Zinsverlust auf dem einbezahlten Betrag, und das obwohl sie die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllen und die Verrechnungssteuer deshalb grundsätzlich nicht zu entrichten hätten. Dass auf den eigentlich nicht geschuldeten Verrechnungssteuerbeträgen zudem nahmhafte Verzugszinsen erhoben werden, erachtet die Kommissionsmehrheit als schädlich für den Unternehmensstandort Schweiz. Die aktuelle Praxis widerspricht in ihren Augen dem gesetzgeberischen Willen, wonach im konzerninternen Verhältnis eine unbürokratische und wirtschaftsfreundliche Lösung umgesetzt werden soll. Zudem werden heute die Rechtsfolgen für den Fall, dass die Meldung erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist erfolgt, weder im VStG noch in der VStV explizit genannt. Die Kommissionsmehrheit verweist in ihrer Argumentation auch auf entsprechende Fachliteratur.14

Im Sinne der Rechtssicherheit und einer Stärkung des Wirtschaftsstandorts Schweiz hält die Kommissionsmehrheit eine Klarstellung der Praxis des Meldeverfahrens für angezeigt. Sie ist zudem der Meinung, dass die Liquidität zukünftig bei den Unternehmen bleiben und ihr administrativer Aufwand nicht unnötig erhöht werden soll und beantragt deshalb, dass das Nichteinhalten der Deklarationsfrist in Zukunft nicht mehr zu einer Verfahrensänderung vom Meldeverfahren ins ordentliche Verfahren führt. Unternehmen, die melden dürfen und die Deklarationsfrist oder die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren verpassen, sollen ihre Steuerpflicht weiterhin durch Meldung erfüllen können. Die Anwendung des Meldeverfahrens soll somit in jedem Fall, auch nach Ablauf der Frist von 30 Tagen, möglich sein, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllt sind. Das Nichteinhalten der 30-tägigen Deklarationsfrist soll weiterhin sanktioniert werden können. Neu soll das Verpassen der Frist aber mit

14 Vgl. Daniel Schär (2012), Verrechnungssteuer – Meldefrist bei inländischen Konzerndividenden, Kein Verzugszins mangels Fälligkeit der Steuer, in: Der Schweizer Treuhänder, Ausgabe 3, S. 171 ff.