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Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 22 Seiten

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Anhang 1 (Art. 11)

Unterlagen, die im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens einzureichen sind

Klammerverweis bei der Anhangnummer

(Art. 4, Art. 11 Abs. 1, Anhang 2)

Abs. 1 Ziff. 1 Bst. f, Ziff. 4, 7 und 8 sowie Abs. 2 Ziff. 3

1Mit dem Plangenehmigungsgesuch hat das Seilbahnunternehmen der Bewilligungsbehörde zur Beurteilung der Sicherheit folgende Unterlagen einzureichen:

1. Situierung und Gesamtkonzeption sowie seilbahntechnische Ausgestaltung der Anlage, mit folgenden Angaben:

f. Unterlagen über die elektrische Stromversorgungsanlagen (Transformatorenstation, Zuleitungen) inklusive Angaben über die Auswirkungen auf Menschen und Umwelt;

4. technischer Bericht, enthaltend Gestaltung, Anordnung und Verwendungszweck der hauptsächlichen Systemelemente (inklusive Übersichtszeichnungen aller Teilsysteme);

7. Seilrechnung mit den Nachweisen über die minimalen und maximalen Seilkräfte, Angaben über das Spannsystem, das Einhalten der vorgeschriebenen Seilsicherheiten, die Reibwerte an der Antriebsscheibe und der minimalen Seilauflagekräfte auf den Stützen und Seilrollen;

8. Gutachten unabhängiger fachkundiger Personen zu den Umwelteinflüssen auf die Seilbahn, namentlich zu Baugrundverhältnissen, Wind- und Schneeverhältnissen, Vereisungsgefahr, Lawinensituation, Gefahr von Steinschlag, Rutschungen und Murgängen sowie zur Brandgefahr;

2Spätestens zwei Monate vor Erteilung der Plangenehmigung hat das Seilbahnunternehmen der Bewilligungsbehörde zur Beurteilung der Sicherheit folgende Unterlagen einzureichen:

3. einen Sachverständigenbericht zur Prüfung der Seilrechnung einschliesslich der hierfür relevanten Parameter und der Resultate.