Vorlage

Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 22 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage

a. legen nachvollziehbar dar, wie die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Nutzungsdauer gewährleistet wird;

b. legen für die verschiedenen Teile der Anlage die erforderlichen Massnahmen und deren Periodizität fest;

c. beschreiben die Funktion der Seilbahn und ihrer Teile;

d. enthalten eine Anleitung zur fachgerechten Bedienung und Instandhaltung der Seilbahn mit Arbeitsabläufen und -anweisungen.

Art. 56 Abs. 2–5

2Es hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden:

a. Änderungen in der Verantwortlichkeit;

b. Fusion, Abspaltung oder Auflösung;

c. Konkurseröffnung oder Überschuldungsanzeige;

d. Nichtbetrieb der Anlage, sobald feststeht, dass dieser Zustand länger als ein Jahr dauern wird.

3Das Seilbahnunternehmen, der Hersteller und der Inverkehrbringer haben der Aufsichtsbehörde eigene neue Erkenntnisse, die Einfluss auf die Sicherheit einer Anlage haben können, innerhalb von 30 Tagen zu melden.

4Der Hersteller und der Inverkehrbringer haben der Aufsichtsbehörde im Falle von Ereignissen oder eigenen neuen Erkenntnissen mitzuteilen, welche anderen Anlagen aufgrund der verwendeten Bauteile betroffen sein könnten.

5Bei Ereignissen gilt für Seilbahnen mit Bundeskonzession die Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 200014.

Art. 57 Aufbewahrungspflicht

1Das Seilbahnunternehmen hat während der Lebensdauer der Seilbahn folgende Unterlagen bei der Anlage aufzubewahren:

a. die Sicherheitsanalyse und den Sicherheitsbericht;

b. den Sicherheitsnachweis;

c. die Betriebsvorschriften;

14 SR 742.161