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Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 22 Seiten
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2Angestellte eines Unternehmens dürfen eine dienstunfähige Person keine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben lassen.
Art. 47d Dienstunfähigkeit wegen Alkohol oder anderer Substanzen
1Dienstunfähigkeit wegen Alkoholeinfluss (Angetrunkenheit) gilt als erwiesen, wenn eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit:
a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist; oder
b. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr führt.
2Als qualifizierte Blutalkoholkonzentration im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195710 (EBG) gilt eine Konzentration von 0,50 Promille oder mehr.
3Dienstunfähigkeit wegen Betäubungsmitteleinwirkung gilt als erwiesen, wenn die Messwerte im Blut einer Person die folgenden Grenzwerte erreichen:
a. Cannabis (Tetrahydrocannabinol) 1,5 μg/L
b. Heroin/Morphin (freies Morphin) 15μg/L;
c. Kokain 15μg/L;
d. Amphetamin 15μg/L;
e. Methamphetamin 15μg/L;
f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin) 15μg/L;
g. MDMA (Methylendioxymethylamphetamin) 15μg/L.
4Das BAV erlässt eine Richtlinie über den Nachweis dieser Substanzen.
5Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 3 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Dienstunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis dieser Substanzen als erwiesen.
Art. 47e Für die Kontrolle zuständige Stelle
1Für die Kontrolle der Dienstfähigkeit sind die Stellen nach Artikel 18a SebG in Verbindung mit Artikel 84 EBG11 zuständig.
2Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Stellen gilt:
a. Sie müssen für diese Tätigkeit ausgebildet sein.
b. Mindestens eine von ihnen muss während der Betriebszeit erreichbar sein.
c. Sie müssen demselben Seilbahnunternehmen wie die zu kontrollierende Person angehören.