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Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 22 Seiten

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Art. 36 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung

1Plant die Betreiberin Umbauten oder Änderungen der Seilbahn oder wesentliche Änderungen des Betriebs, so hat sie der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen.

2Die Bewilligungsbehörde teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit, welche Verfahren durchzuführen und welche Unterlagen einzureichen sind.

3Eine neue beziehungsweise erneuerte Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung ist erforderlich, wenn Umbauten oder Änderungen der Seilbahn beziehungsweise wesentliche Änderungen des Betriebs nicht von der bestehenden Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung gedeckt sind.

Art. 37 Abs. 2

2Als Nachweis gilt eine Konformitätserklärung des Herstellers und, wo erforderlich, eine gültige Konformitätsbescheinigung oder ein gültiger Sachverständigenbericht sowie Unterlagen, die nachvollziehbar belegen, dass es sich um ein Bauteil desselben Typs handelt.

Art. 38 Erneuerung der Betriebsbewilligung

1Die Bewilligungsbehörde überprüft risikoorientiert, ob sich aus den gemäss Artikel 56 eingereichten Unterlagen oder aus den gemäss Artikel 59 vorliegenden Erkenntnissen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht nach Artikel 18 SebG ergeben. Eine materielle Überprüfung der Unterlagen oder der Anlage wird hierfür nicht vorgenommen.

2Sie erneuert die Betriebsbewilligung, wenn weder ein Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht noch ein Widerrufsgrund vorliegen.

3Die Betriebsbewilligung wird bis zum Ablauf der Konzession erneuert, es sei denn, die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller habe etwas anderes beantragt oder Erkenntnisse aus der Sicherheistüberwachung erforderten eine kürzere Dauer.

Art. 40 Sachüberschrift und Abs. 3

Ende der Bewilligung

3Sie erlischt mit:

a. ihrem Ablauf;

b. ihrer Aufhebung;

c. ihrem Widerruf;

d. drei Jahre nach Einstellen des regelmässigen und gewerbsmässigen Betriebs.