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Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 22 Seiten

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Art. 6a

Bisheriger Art. 9

Gliederungstitel vor Art. 7

5. Abschnitt: Vermischte Bestimmungen

Art. 8 Abs. 2

2Das BAV anerkennt Seilprüfstellen für zerstörungsfreie und zerstörende Seilprüfungen. Die Anerkennung wird erteilt, wenn die Stelle als solche akkreditiert ist.

Art. 9

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 11

2. Kapitel: Bau und Änderung von Seilbahnen mit Bundeskonzession

1. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren

Art. 11 Abs. 1

1Mit dem Plangenehmigungsgesuch sind dem BAV einzureichen:

a. betreffend die Sicherheit: die Unterlagen nach Anhang 1;

b. für Seilbahnen mit mehr als acht Plätzen pro Transporteinheit: die Unterlagen betreffend die Behindertengerechtigkeit;

c. bei Neubauten, Ersatzanlagen und wesentlichen Änderungen gemäss Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 19887 über die Umweltverträglichkeitsprüfung: ein Umweltverträglichkeitsbericht nach Artikel 10b des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19838;

d. ein Bericht über die erfolgte Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere über die Konformität mit den Richt- und Nutzungsplänen;

e. die Nachweise darüber, dass die zum Bau und Betrieb erforderlichen Rechte erworben oder zugesichert wurden;

f. die Unterlagen, die zur Beurteilung der Einhaltung der übrigen massgebenden Vorschriften erforderlich sind;

g. das Konzessionsgesuch.

7 SR 814.011

8 SR 814.01