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Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 22 Seiten
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Art. 6a
Bisheriger Art. 9
Gliederungstitel vor Art. 7
5. Abschnitt: Vermischte Bestimmungen
Art. 8 Abs. 2
2Das BAV anerkennt Seilprüfstellen für zerstörungsfreie und zerstörende Seilprüfungen. Die Anerkennung wird erteilt, wenn die Stelle als solche akkreditiert ist.
Art. 9
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 11
2. Kapitel: Bau und Änderung von Seilbahnen mit Bundeskonzession
1. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
Art. 11 Abs. 1
1Mit dem Plangenehmigungsgesuch sind dem BAV einzureichen:
a. betreffend die Sicherheit: die Unterlagen nach Anhang 1;
b. für Seilbahnen mit mehr als acht Plätzen pro Transporteinheit: die Unterlagen betreffend die Behindertengerechtigkeit;
c. bei Neubauten, Ersatzanlagen und wesentlichen Änderungen gemäss Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 19887 über die Umweltverträglichkeitsprüfung: ein Umweltverträglichkeitsbericht nach Artikel 10b des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19838;
d. ein Bericht über die erfolgte Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere über die Konformität mit den Richt- und Nutzungsplänen;
e. die Nachweise darüber, dass die zum Bau und Betrieb erforderlichen Rechte erworben oder zugesichert wurden;
f. die Unterlagen, die zur Beurteilung der Einhaltung der übrigen massgebenden Vorschriften erforderlich sind;
g. das Konzessionsgesuch.