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Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 22 Seiten

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2Die Konzession kann erneuert werden, wenn sich aus bisherigen Erkenntnissen über Veränderungen der Anlage oder ihrer Umgebung ergibt, dass keine überwiegenden öffentlichen Interessen der Erneuerung entgegenstehen.

3Das BAV hört hierzu die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und die betroffenen Kantone an.

4Die Kantone informieren das BAV über alle Umstände, die für die Beurteilung der öffentlichen Interessen von Bedeutung sein können, insbesondere über Veränderungen in der Raumplanung, die seit der Erteilung der Konzession erfolgt sind.

5Das BAV bestimmt im Einzelfall den Umfang der einzureichenden Gesuchsunterlagen.

Art. 22 Abs. 4

4Wird die Verkehrsleistung während höchstens eines Jahres ganz oder teilweise mit einem anderen als in der Konzession vorgesehenen Verkehrsmittel ausgeführt, so ist keine Änderung der Konzession erforderlich. Das BAV kann diese Frist auf Gesuch hin verlängern.

Art. 23a Betriebsvertrag

1Die Konzessionärin oder der Konzessionär kann einzelne Rechte und Pflichten, insbesondere den Fahrbetrieb, mit einem Betriebsvertrag auf eine Drittperson übertragen.

2Sie oder er ist gegenüber dem Bund weiterhin für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich.

3Werden Rechte und Pflichten eines von der öffentlichen Hand mitfinanzierten Verkehrsangebotes übertragen, so gelten die Vorschriften über die Rechnungslegung nach Artikel 35 PBG auch für das beauftragte Unternehmen.

4Die Betriebsverträge sind dem BAV auf Verlangen zur Kenntnisnahme zuzustellen.

Art. 24 Ende der Konzession

1Die Konzession kann auf Antrag des Konzessionärs oder der Konzessionärin aufgehoben werden. Die Transport-, die Fahrplan- und die Betriebspflicht gelten bis zur Aufhebung der Konzession.

2Die Konzession wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Sie kann entzogen werden, wenn die Betriebsbewilligung widerrufen worden ist.

3Sie erlischt mit:

a. ihrem Ablauf;

b. ihrer Aufhebung;

c. ihrem Entzug;