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Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 22 Seiten

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c. keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse: Angaben über:

1. die Qualität der Nutzung des bestehenden Transportangebots im Gebiet ,

2. eine allfällige erhebliche Verschlechterung des bestehenden Transportangebots durch das neue Angebot.

4Sie oder er muss für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bieten.

Art. 20 Gesuch

1Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss dem BAV das Konzessionsgesuch mit dem Plangenehmigungsgesuch einreichen.

2Mit dem Gesuch um erstmalige Erteilung einer Konzession sind einzureichen;

a. eine Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Investitionsplan und Finanzierungsplan einschliesslich Finanzierungsnachweisen;

b. eine Planerfolgsrechnung;

c. die Geschäftsberichte der letzten fünf Jahre;

d. die übrigen Unterlagen, die zur Beurteilung der Konzessionsvoraussetzungen erforderlich sind.

3Das BAV legt im Einzelfall fest, welche Unterlagen nach Absatz 2 Buchstabe d einzureichen sind.

4Es bestimmt im Einzelfall, wie viele Exemplare des Gesuchs auf Papier einzureichen sind und inwieweit das Gesuch in elektronischer Form einzureichen ist.

5Die Bestimmungen von Artikel 11 Absätze 3 und 5 sind anwendbar.

Art. 20a Anhörung

Die Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise erfolgt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens.

Art. 20b Dauer

1Die Konzession wird für die Dauer von 25 Jahren erteilt oder erneuert.

2Sie kann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, insbesondere wenn die Gesuchstellerin dies beantragt.

Art. 21 Erneuerung

1Das Gesuch um Erneuerung der Konzession ist dem BAV spätestens drei Monate vor Ablauf der Konzession einzureichen.