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Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 22 Seiten

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b. die Anlage konzessionierte Transportunternehmen wesentlich konkurrenziert.

Gliederungstitel vor Art. 4b

3. Abschnitt: Nebenanlagen

Art. 4b Vorlagepflicht

1Wer eine Nebenanlage errichten will, die Auswirkungen auf die Sicherheit des Baus oder Betriebs einer Seilbahn haben kann, muss dem Bundesamt für Verkehr (BAV) das Vorhaben zur Prüfung vorlegen.

2Das BAV gibt das Ergebnis der Prüfung der Bauherrin oder dem Bauherrn und der kantonalen Leitbehörde bekannt. Für Letztere ist das Prüfergebnis des BAV verbindlich. Allfällige Auflagen sind in die Baubewilligung nach kantonalem Recht aufzunehmen.

3Bedarf die Nebenanlage nach kantonalem Recht keiner Bewilligung, so eröffnet das BAV das Ergebnis der Prüfung mittels Verfügung der Bauherrin oder dem Bauherrn der Nebenanlage und der Betreiberin der Seilbahn.

Art. 4c Gleichzeitige Errichtung

Nebenanlagen, die gleichzeitig mit einer Seilbahn errichtet werden, können im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Baubewilligungsbehörde durch das BAV bewilligt werden.

Art. 4d Grossprojekte

Will eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller in einem Gebiet gleichzeitig mehrere Seilbahnen und die zugehörigen Nebenanlagen realisieren, so können die Nebenanlagen im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Behörden und in Abstimmung mit den betroffenen Fachstellen des Bundes dem seilbahnrechtlichen Bewilligungsverfahren unterstellt werden. Das BAV erlässt hierüber eine Verfügung.

Gliederungstitel vor Art. 5

4. Abschnitt: Grundlegende Anforderungen, Ergänzende Vorschriften, Abweichungen von technischen Normen

Art. 5 Abs. 2

2Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (IKSS) die grundlegenden Anforderungen an Sonderanlagen und die Anforderungen an den Sicherheitsnachweis für Sonderanlagen.