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Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 22 Seiten
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3Sie kann die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen an sicherheitsrelevante Bauteile und an Teilsysteme bei konkreten Anhaltspunkten jederzeit überprüfen.
4Sie überwacht die Umweltanforderungen unter Einbezug der Fachbehörden.
Art. 60 Abs. 4
4Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein sicherheitsrelevantes Bauteil oder ein Teilsystem, das bestimmungsgemäss verwendet wird, die Sicherheit der Seilbahn gefährden kann, so unterrichtet sie unverzüglich die anderen Aufsichtsbehörden über die getroffenen Massnahmen.
Art. 61 Marktüberwachung
1Die Aufsichtsbehörde kann Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde richten sich nach Artikel 10 Absätze 2–5 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 200918 über die Produktesicherheit (PrSG).
3Die Aufsichtsbehörden unterrichten sich unverzüglich gegenseitig sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
4Die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten der Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer und weiterer betroffener Personen richten sich nach Artikel 11 PrSG.
Gliederungstitel vor Art. 67
3. Abschnitt: Sachverständige
Art. 67 Fachliche Anforderungen
Sachverständige müssen im Prüfungsbereich Fachkenntnisse und Erfahrung haben, die der Komplexität und der Sicherheitsrelevanz des zu prüfenden Vorhabens angemessen sind, insbesondere indem sie:
a. eine geeignete Ausbildung nachweisen können; und
b. vergleichbare Prüfungsobjekte selbst realisiert oder begutachtet haben.
Art. 68 Unabhängigkeit
1Sachverständige dürfen sich nicht vorher in anderer Funktion mit dem Bewilligungsobjekt befasst haben.
2Sie müssen in ihrer Entscheidungsfindung unabhängig sein; insbesondere dürfen sie diesbezüglich weder Weisungen unterworfen sein noch darf ihre Vergütung vom Ergebnis abhängig sein.
18 SR 930.11