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Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 22 Seiten
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Anhang 2 (Art. 16 Bst. a)
Prüfungen der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens
Klammerverweis bei der Anhangnummer
(Art. 4, Art.16 Bst. a, Art. 73)
Ziff. 1 Einleitungssatz und Ziff. 2 Einleitungssatz und Bst. c, e und h
Die Bewilligungsbehörde führt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens betreffend die Sicherheit folgende Prüfungen durch:
1. Aufgrund der eingereichten Vorlagen prüft die Bewilligungsbehörde risikoorientiert mit Stichproben die Anordnung der folgenden Bahnelemente:
2. Ferner prüft die Bewilligungsbehörde risikoorientiert mit Stichproben:
c. Aufgehoben
e. ob die Sachverständigen über ausreichende Fachkenntnisse und Erfahrung verfügen;
h. den Sachverständigenbericht gemäss Anhang 1.