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Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 22 Seiten

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Anhang 2 (Art. 16 Bst. a)

Prüfungen der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens

Klammerverweis bei der Anhangnummer

(Art. 4, Art.16 Bst. a, Art. 73)

Ziff. 1 Einleitungssatz und Ziff. 2 Einleitungssatz und Bst. c, e und h

Die Bewilligungsbehörde führt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens betreffend die Sicherheit folgende Prüfungen durch:

1. Aufgrund der eingereichten Vorlagen prüft die Bewilligungsbehörde risikoorientiert mit Stichproben die Anordnung der folgenden Bahnelemente:

2. Ferner prüft die Bewilligungsbehörde risikoorientiert mit Stichproben:

c. Aufgehoben

e. ob die Sachverständigen über ausreichende Fachkenntnisse und Erfahrung verfügen;

h. den Sachverständigenbericht gemäss Anhang 1.