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Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 22 Seiten

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d. die Instandhaltungsdokumentation;

e. die Unterlagen nach Artikel 37 Absatz 2.

2Es hat während 10 Jahren die Unterlagen nach Artikel 58 aufzubewahren.

3Der Hersteller hat während mindestens 30 Jahren aufzubewahren:

a. die Unterlagen gemäss den Anhängen V und VII der EG-Seilbahnrichtlinie15;

b. die Werkstoffatteste und Prüfprotokolle aus der Produktion der sicherheitsrelevanten Bauteile.

4Ist der Hersteller weder in der Schweiz noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig, so trifft die Pflicht nach Absatz 3 den Inverkehrbringer.

5Die Unterlagen müssen so gestaltet sein, dass die eindeutige Zuordnung zum betreffenden Bauteil gewährleistet ist.

Art. 58 Rechnungswesen

1Das Seilbahnunternehmen muss der Aufsichtsbehörde auf Verlangen einreichen:

a. die Betriebsrechnung;

b. die Bilanz;

c. die Anlagen- und Abschreibungsrechnung oder den Sachanlagenspiegel;

d. die Investitionsplanung.

2Es muss der Aufsichtsbehörde bei Eröffnung des Geschäftsbetriebs die Unterlagen nach Absatz 1 Buchstaben b–d einreichen.

3Seilbahnunternehmen, die Abgeltungen nach Artikel 49 EBG16 oder Beiträge nach Artikel 56 EBG erhalten, haben die Geschäftsbücher zu führen:

a. nach den Bestimmungen des 7. Abschnitts des PBG; und

b. nach den Bestimmungen, die das UVEK gestützt auf Artikel 35 Absätze 1 und 2 PBG erlässt.

Art. 59 Aufsicht über Bau, Betrieb und Instandhaltung

1Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Sicherheits- und der Umweltanforderungen bei Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen im Rahmen der Plangenehmigung, der Konzession, der Betriebsbewilligung, der Anerkennung der technischen Leitung sowie der Auswertung der Meldungen.

2Sie kann bei den Seilbahnunternehmen Bau-, Betriebs- und Umweltkontrollen sowie Audits durchführen, in begründeten Fällen Nachweise und Gutachten verlangen und selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen.17

15ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21–48.

16 SR 742.101

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6001).