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Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 22 Seiten

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Art. 41 Allgemeine Anforderungen

1Das Seilbahnunternehmen trägt die Verantwortung für die sicherheitsrelevanten Aspekte des Betriebs und der Instandhaltung der Seilbahn.

2Die Organisation von Betrieb und Instandhaltung der Seilbahn (Betriebsorganisation) muss der Grösse, den technischen Eigenschaften sowie den Risiken des Standortes der Seilbahn angepasst sein und die einwandfreie Erfüllung der Aufgaben gewährleisten.

Art. 42 und 43

Aufgehoben

Art. 44 Abs. 2

2Es hat hierzu mindestens jährlich Übungen im erforderlichen Umfang durchzuführen.

Art. 45 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 46 Abs. 1, 2, 4 und 4bis

1Das Seilbahnunternehmen ernennt einen technischen Leiter oder eine technische Leiterin sowie mindestens einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin und meldet diese Personen den zuständigen Aufsichtsbehörden.

2Es überträgt dem technischen Leiter oder der technischen Leiterin die operative Verantwortung für die sicherheitsrelevanten Aspekte des Betriebs und der Instandhaltung der Seilbahn und räumt ihm oder ihr die entsprechenden Kompetenzen ausdrücklich ein.

4Der technische Leiter oder die technische Leiterin bezeichnet das für den Betrieb und die Instandhaltung eingesetzte Personal und weist nach, dass das Personal ausreichend instruiert ist. Die Bezeichnung und die Nachweise sind fortlaufend zu aktualisieren.

4bisDer technische Leiter oder die technische Leiterin kann einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin die operative Verantwortung nur so weit übertragen, als diese oder dieser für die entsprechenden Tätigkeiten ausreichend instruiert und erfahren ist.

Art. 47 Abs. 2 und 3

2Das UVEK erlässt nach Anhörung des BAV, der technischen Kontrollstelle des IKSS und des Verbandes «Seilbahnen Schweiz (SBS)» Vorschriften über die Aus-