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Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 22 Seiten
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Art. 3 Abs. 8
8Als sicherheitsrelevante Tätigkeiten gelten:
a. das Treffen der nötigen Anordnungen bei Störungen oder Unfällen;
b. das Überwachen der Ein- oder Ausstiege;
c. das Begleiten von Kabinen;
d. das Bergen.
Gliederungstitel vor Art. 4
2. Abschnitt: Anlagen mit kantonaler Bewilligung
Art. 4 Kantonale Bewilligung für Bau und Betrieb
1Für den Bau und den Betrieb benötigen eine kantonale Bewilligung:
a. Skilifte;
b. Kleinseilbahnen;
c. andere Anlagen, sofern sie keine Personenbeförderungskonzession benötigen.
2Zum Nachweis der Sicherheit sind der Bewilligungsbehörde die Unterlagen nach Artikel 12 und Anhang 1 einzureichen.
3Die Bewilligungsbehörde führt für die Beurteilung der Sicherheit die Prüfungen nach Anhang 2 durch.
4Die Kantone können ergänzende und abweichende Bestimmungen erlassen, soweit die Bestimmungen des SebG und der EG-Seilbahnrichtlinie5 dies zulassen.
Art. 4a Kantonale Bewilligung zur Personenbeförderung
1Für die Personenbeförderung nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 PBG benötigen eine kantonale Bewilligung:
a. Skilifte;
b. Kleinseilbahnen ohne Erschliessungsfunktion;
c. andere Anlagen unter den in Artikel 7 der Verordnung vom 4. November 20096 über die Personenbeförderung genannten Voraussetzungen.
2Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn:
a. wesentliche öffentliche Interessen des Bundes, namentlich der Raumplanung, des Waldes, des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes oder der Landesverteidigung, entgegenstehen; oder
5ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21–48.