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Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 22 Seiten

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Art. 3 Abs. 8

8Als sicherheitsrelevante Tätigkeiten gelten:

a. das Treffen der nötigen Anordnungen bei Störungen oder Unfällen;

b. das Überwachen der Ein- oder Ausstiege;

c. das Begleiten von Kabinen;

d. das Bergen.

Gliederungstitel vor Art. 4

2. Abschnitt: Anlagen mit kantonaler Bewilligung

Art. 4 Kantonale Bewilligung für Bau und Betrieb

1Für den Bau und den Betrieb benötigen eine kantonale Bewilligung:

a. Skilifte;

b. Kleinseilbahnen;

c. andere Anlagen, sofern sie keine Personenbeförderungskonzession benötigen.

2Zum Nachweis der Sicherheit sind der Bewilligungsbehörde die Unterlagen nach Artikel 12 und Anhang 1 einzureichen.

3Die Bewilligungsbehörde führt für die Beurteilung der Sicherheit die Prüfungen nach Anhang 2 durch.

4Die Kantone können ergänzende und abweichende Bestimmungen erlassen, soweit die Bestimmungen des SebG und der EG-Seilbahnrichtlinie5 dies zulassen.

Art. 4a Kantonale Bewilligung zur Personenbeförderung

1Für die Personenbeförderung nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 PBG benötigen eine kantonale Bewilligung:

a. Skilifte;

b. Kleinseilbahnen ohne Erschliessungsfunktion;

c. andere Anlagen unter den in Artikel 7 der Verordnung vom 4. November 20096 über die Personenbeförderung genannten Voraussetzungen.

2Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn:

a. wesentliche öffentliche Interessen des Bundes, namentlich der Raumplanung, des Waldes, des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes oder der Landesverteidigung, entgegenstehen; oder

5ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21–48.

6 SR 745.11