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Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 22 Seiten

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Art. 68a Juristische Personen

Juristische Personen können als Sachverständige tätig sein, sofern sie Personen beschäftigen, welche die fachlichen Anforderungen und das Erfordernis der Unabhängigkeit erfüllen.

Art. 68b Beizug, Anforderungen und Arbeitsweise

Das BAV erlässt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS Richtlinien über den Beizug von Sachverständigen und die Anforderungen an diese, an ihre Arbeitsweise und an ihre Berichte.

Art. 68c Haftung und Versicherung

1Die Sachverständigen müssen über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügen.

2Sie müssen mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber den Umfang ihrer Haftung sowie der erforderlichen Haftpflichtversicherung vereinbaren.

3Sie dürfen die Haftung für ihre Berichte nicht unverhältnismässig einschränken.

Art. 69

Nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d SebG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig verstösst gegen:

a. Artikel 34;

b. Artikel 36 Absatz 1;

c. Artikel 36a Absatz 1;

d. Artikel 50;

e. Artikel 56 Absätze 1 und 2;

f. Artikel 57.

Art. 73 Abs. 1 Einleitungssatz

1Für bestehende Anlagen bleiben für die periodischen Prüfungen die Bestimmungen anwendbar, die jeweils in den Ziffer 94 und 104 sowie Anhang 2 der folgenden Verordnungen enthalten sind: