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Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 22 Seiten

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d. ihrem Widerruf;

e. drei Jahre nach dem Erlöschen der Betriebsbewilligung.

Art. 25 Anhörung der Kantone

1Die betroffenen Kantone sind vor der Erneuerung, der Änderung, der Übertragung sowie vor dem Entzug oder dem Widerruf der Konzession anzuhören.

2Die Anhörung von Gemeinden ist Sache der Kantone.

Art. 25a Amtliche Bezeichnung

1Das BAV legt nach Rücksprache mit dem Unternehmen dessen amtliche Bezeichnung und die Initialen fest.

2Die amtliche Bezeichnung und die Initialen des Unternehmens sind für Fahrplan- und Tarifpublikationen verbindlich.

Art. 26 Abs. 2 Bst. b

2Er oder sie hat hierzu:

b. nachzuweisen, dass die Seilbahn vorschriftskonform gebaut, umgebaut oder geändert worden ist (Art. 30);

Art. 29 Abs. 2 und 3

2Bei der Erstellung des Sachverständigenberichts nach Absatz 1 Buchstabe a sind die Erkenntnisse aus den Gutachten zu den Umwelteinflüssen zu berücksichtigen.

3Bei Umbauten und Änderungen sind Sachverständigenberichte nur erforderlich:

a. bezüglich des umgebauten oder geänderten Teils der Anlage;

b. soweit der Umbau oder die Änderung Auswirkungen auf die restliche Anlage oder den Betrieb haben kann.

Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 1bis

1Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat nachzuweisen und hierzu der Bewilligungsbehörde eine Erklärung einzureichen, dass die Seilbahn als Ganze:

1bisSie oder er kann sich für die Erklärung auf die Erklärungen der Ersteller stützen.

Art. 31

Aufgehoben