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Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 22 Seiten
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und Weiterbildung der technischen Leiterinnen und Leiter und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
3Die technischen Leiterinnen und Leiter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter bedürfen der Anerkennung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden, bevor sie ihre Funktionen im Betrieb wahrnehmen können.
Art. 47a Tätigkeitsverbot und Widerruf der Anerkennung
1Die Aufsichtsbehörde verbietet einer Person die Ausübung der Tätigkeit als technische Leiterin oder technischer Leiter oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter auf unbestimmte Zeit, wenn:
a. die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der Person nicht mehr ausreicht, eine sicherheitsrelevante Tätigkeit auszuüben;
b. die Person an einer Sucht leidet, welche die Eignung zur sicherheitsrelevanten Tätigkeit beeinträchtigen könnte;
c. die Person aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig bei der Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeit die Vorschriften beachten wird.
2Sie widerruft die Anerkennung, wenn die Umstände, die zum Entzug führen, dauerhafter Natur sind.
Gliederungstitel vor Art. 47b
3a. Abschnitt: Dienstfähigkeit
Art. 47b Selbstkontrolle und Meldung bei beeinträchtigter Leistungsfähigkeit
1Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie:
a. auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit unverzüglich verzichten;
b. dies der vorgesetzten Person unverzüglich melden.
Art. 47c Hinderung an der sicherheitsrelevanten Tätigkeit
1Das Unternehmen muss einer Person mit sicherheitsrelevanter Tätigkeit die Tätigkeit untersagen, wenn die Person infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dienstunfähig ist.