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Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 22 Seiten
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d. Es dürfen keine Ausstandsgründe im Sinne von Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196812 gegen sie vorliegen.
3Sie müssen sich über die ihnen übertragenen Kompetenzen ausweisen können.
Art. 47f Ergänzende Bestimmungen
Für die Kontrolle der Dienstfähigkeit gelten über die Bestimmungen nach den Artikeln 47b–47e hinaus die Artikel 17–25 der Verordnung vom 4. November 200913 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich sinngemäss.
Art. 48 Abs. 3
3Personen, die durch ihren Zustand oder ihr Benehmen den Betrieb oder andere Personen gefährden könnten, dürfen nicht befördert werden.
Art. 50 Bst. a
Das Seilbahnunternehmen führt eine Dokumentation über:
a. die Ergebnisse und die Nachweise der durchgeführten Kontrollen, Wartungsarbeiten, Inspektionen und Übungen sowie der durchgeführten Massnahmen einschliesslich Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten (Instandhaltungsdokumentation);
Art. 51 Abs. 1
1Eine Seilbahn muss so in Stand gehalten werden, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile jederzeit gewährleistet ist.
Art. 52 Abs. 1 und 3
1Das Seilbahnunternehmen plant die Instandhaltung und Erneuerung der Anlage so, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Nutzungsdauer gewährleistet wird.
3Die Planungsergebnisse müssen in die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften einfliessen.
Art. 52a Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften
1Das Seilbahnunternehmen erlässt unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften.
2Die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften: