Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/35: Artikel 404 OR. Anpassung an die Erfordernisse des 21. Jahrhunderts · 24 Seiten
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4 Übergangsrecht
Es stellt sich die Frage, wie sich die Änderung des Auftragsrechts auf bestehende Vertragsverhältnisse auswirkt. Wird keine besondere übergangsrechtliche Regelung getroffen, so gelten im Bereich des Privatrechts die Artikel 1–4 SchlT ZGB. Artikel 1 Schlt ZGB enthält die Grundregel der Nichtrückwirkung einer Gesetzesänderung. Sie schützt das Vertrauen in den Bestand einmal rechtsgeschäftlich gesetzeskonform begründeter Rechte.75 Demgegenüber ist in den Artikeln 2–3 SchlT ZGB festgehalten, in welchen Fällen abweichend von der Grundregel trotzdem eine Rückwirkung stattfinden soll. Vorliegend ist jedoch kein Anwendungsfall dieser Bestimmungen gegeben, womit sich die Frage nach dem anwendbaren Recht nach Artikel 1 SchlT ZGB beurteilt.
Damit ist das Vertrauen der Vertragsparteien in die bisher zwingende Anwendung von Artikel 404 OR zu schützen. Kam es vor Inkrafttreten des neuen Rechts zum Vertragsschluss, so gilt diese uneingeschränkt. Es steht den Parteien jedoch frei, bei bestehenden Vertragsverhältnissen nach Inkrafttreten des neuen Rechts eine abweichende Vereinbarung zu treffen oder eine bereits unter altem Recht getroffene abweichende Vereinbarung zu erneuern, damit dieser Verbindlichkeit zukommt.
5 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts- und Zivilprozessrechts gibt.
75 BGE 140 III 406; BGE 138 III 662.