Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/35: Artikel 404 OR. Anpassung an die Erfordernisse des 21. Jahrhunderts · 24 Seiten
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lich die allgemeinen Regeln des Obligationenrechts zur Anwendung. Der Vertrag endigt demnach mit Erfüllung sämtlicher daraus entstandener Forderungen.58 Im Falle der Nichterfüllung oder des Verzugs gelangen Artikel 97 ff. bzw. 102 ff. OR zur Anwendung.59 Ist der Beauftragte mit seiner Hauptleistungspflicht in Verzug, so sind auch die Artikel 107–109 OR anwendbar, da es sich beim Auftrag um einen vollkommen zweiseitigen Vertrag handelt.60 Diese allgemeinen Bestimmungen waren in diesem Zusammenhang bisher von eher untergeordneter Bedeutung, da der Beauftragte den Vertrag beendigen konnte, wenn er sich zur Erfüllung ausserstande sah. Im Falle der Nichterfüllung durch den Beauftragten kann der Auftraggeber – wenn die Leistung nachträglich unmöglich bzw. zwecklos geworden ist – gemäss Artikel 97 Absatz 1 OR Schadenersatz im Umfang des positiven Interesses verlangen. Dies gilt auch im Falle des Verzugs bei entsprechender Ausübung seiner Wahlrechte nach Artikel 107 Absatz 2 OR.
Umgekehrt wird bei einer Wegbedingung des jederzeitigen Beendigungsrechts auch die Frage aktuell, wie es sich verhält, wenn der Auftraggeber den Auftrag als beendigt betrachtet und die Annahme jeglicher weiterer Leistungen seitens des Beauftragten verweigert, beispielsweise indem er diesem die zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Informationen nicht weitergibt. Dies würde einen Gläubigerverzug des Auftraggebers darstellen. Gemäss Artikel 95 OR kann der Beauftragte nach den Bestimmungen über den Schuldnerverzug vom Vertrag zurücktreten.61 Diese Regeln sind jedoch dispositiv62, weswegen die Parteien für diesen Fall andere Rechtsfolgen, insbesondere Schadenersatz im Umfang des positiven Interesses, vereinbaren könnten. Auch dieser Fall war bisher nicht von grosser Bedeutung, da der Auftraggeber den Auftrag gestützt auf Artikel 404 Absatz 1 OR jederzeit beenden konnte. Wenn das Beendigungsrecht nunmehr eingeschränkt oder wegbedungen werden kann, wird einer solchen Parteivereinbarung aber erheblich grössere Bedeutung zukommen. Die wirtschaftlichen Interessen des Beauftragten am Auftrag könnten damit durch eine entsprechende Vereinbarung geschützt werden.
Im Übrigen können die Parteien das Beendigungsrecht nach dem Vorentwurf auch beibehalten, jedoch – wie eingangs erwähnt – die Rechtsfolgen von Artikel 404 Absatz 2 OR abändern. Praktisch im Vordergrund stehen dürfte die Vereinbarung des Ersatzes des positiven Interesses im Falle der vorzeitigen Beendigung. Damit werden die Parteien wirtschaftlich so gestellt, wie wenn der Auftrag ausgeführt worden wäre. In der Praxis wird damit insbesondere auch die Vereinbarung einer Konventionalstrafe relevant werden. Die Zulässigkeit der Konventionalstrafe richtet sich gemäss dem Vorentwurf nunmehr nach den allgemeinen Regeln von Artikel 160 ff. OR. Die Parteien können eine Konventionalstrafe für den Fall der unzeitigen oder vorzeitigen Beendigung des Auftrags bzw. – wenn das Beendigungsrecht wegbedungen worden ist – für den Fall der Nichterfüllung und des Verzugs vereinbaren. Angesichts der inhaltlichen Unbestimmtheit mancher Aufträge kann es im Einzelfall allerdings streitig sein, was überhaupt den vereinbarten Vertragsinhalt bildet und ob die Voraussetzungen für die Konventionalstrafe gegeben sind.
58 Schwenzer, Rz 4.04 und 73.11
59 Gehrer/Giger, Art. 398 N 22 und 25.
60 Gehrer/Giger, Art. 398 N 26.
61 Fraglich ist, ob er daneben auch Schadenersatz im Umfang des negativen Interesses entsprechend Artikel 109 OR verlangen kann; vgl. zum Ganzen Gauch/Schluep/Emmenegger, Rz. 2462 ff.; Bernet, Art. 95 N 2.
62 Bernet, Vor Art. 91–96 N 9.