Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/35: Artikel 404 OR. Anpassung an die Erfordernisse des 21. Jahrhunderts · 24 Seiten
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des Auftragsrechts sachgerecht erscheinen. Dies ist bei gemischten Verträgen, die sich unter anderem aus Elementen des Auftrages zusammensetzen, oft der Fall.16
Unter den Anwendungsbereich von Artikel 404 OR fallen damit die verschiedensten Rechtsverhältnisse, entgeltliche wie unentgeltliche, solche im höchstpersönlichen und solche im rein kommerziellen Bereich. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sind Geschäfte unterschiedlichster Bedeutung betroffen. So unterstehen einmalige Dienstleistungen von Privatpersonen, Kleinunternehmen und selbstständig Erwerbstätigen ebenso dem Auftragsrecht wie langjährige Vertragsbeziehungen zwischen international tätigen Grossunternehmen. Angesichts der Grösse und Ausdifferenzierung des heutigen Dienstleistungssektors ist eine abschliessende Aufzählung nicht möglich. Die volkswirtschaftliche Bedeutung solcher Verträge und damit auch der auftragsrechtlichen Bestimmungen kann vor diesem Hintergrund jedenfalls kaum überschätzt werden. So finden auftragsrechtliche Bestimmungen beispielsweise Anwendung auf den Vertrag über ein Girokonto, die externe Immobilienverwaltung, die Anlageberatung und Vermögensverwaltung, die ärztliche Behandlung, das Mandatsverhältnis mit einem Anwalt oder einer Anwältin, den Personentransport, oder den Vertrag mit einem Architekten, einer Architektin; Anwendung finden auftragsrechtliche Bestimmungen auch auf Management- und Beratungsverträge, Verträge zur Erstellung von Gutachten sowie auf viele mehr. Daneben stellt sich die Frage der Anwendung des Auftragsrechts auch im Zusammenhang mit neueren Erscheinungen in der Wirtschaftswelt. Betroffen sind insbesondere Zusammenarbeitsverträge zwischen Unternehmen, beispielsweise Forschungs- und Entwicklungsverträge, Outsourcingverträge, IT-Dienstleistungsverträge17 und viele andere in der Praxis oftmals als «Serviceverträge» bezeichnete Vertragsverhältnisse. Der Anwendungsbereich von Artikel 404 OR hat damit durch die neuere Entwicklung im Dienstleistungssektor und dessen starkem Wachstum im Vergleich zur Zeit seiner Entstehung stark zugenommen.18
16 Bejaht z.B. für: Architektengesamtvertrag: BGE 109 II 465 f. und 127 III 544 f.; Liegenschaftenverwaltungsvertrag: 106 II 159 f.; Musikmanagement-Vertrag: 104 II 108 f.; Unterrichts- und Internatsvertrag: Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2011, Nr. 4A_141/2011, E. 2.2 und Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008, Nr. 4A_237/2008, E. 3.2; Kooperationsvertrag zwischen Depotbanken und Vermögensverwaltern: Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2005, Nr. 4C.447/2004, E. 3.2 und 5.2; Zusammenarbeitsvertrag über die Verwaltung von Immobilien: Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2014, Nr. 4A_284/2013, E. 3.5.2; verneint z.B. für: Chartervertrag: BGE 115 II 111; Vertrag über den Anschluss eines Arbeitgebers an eine Sammelstiftung: 120 V 305; Franchisingvertrag: Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2000, Nr. 4C.228/2000, E. 3.a und 4.; Vertrag über diverse Rechte zur exklusiven und nichtexklusiven Vermarktung von Werbeflächen und Werbemitteln: Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2010, Nr. 4A_401/2009, E. 1.1.2; Lizenz- und Alleinvertriebsvertrag: BGE 133 III 365 f.; Mietvertrag über eine (Familien-) Wohnung wobei der Mietzins durch die Verwaltung von Liegenschaften abgegolten wurde: Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2007, Nr. 4C.373/2006, E. 4.3.
17 Vgl. Liatowitsch/Mondini, S. 294.
18 Das heutige Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) entspricht in seinem Wortlaut weitestgehend dem Obligationenrecht von 1881 (AS 1874–1881 V 635 ff.).