Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/35: Artikel 404 OR. Anpassung an die Erfordernisse des 21. Jahrhunderts · 24 Seiten

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vergleichbar schwächeren Position befinden.73 Schliesslich wird mit dieser Vorlage das Schweizer Recht als Wahlrecht für internationale Dienstleistungsverträge attraktiver, was auch für die Schweiz als Schiedsstandort positive Auswirkungen haben dürfte.

3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Abgesehen von den positiven volkswirtschaftlichen Auswirkungen dürften die Auswirkungen auf die Gesellschaft klein sein. Privatpersonen bzw. Konsumentinnen und Konsumenten werden von der geänderten Rechtslage in der Regel nicht oder jedenfalls nicht negativ betroffen sein. Das jederzeitige Beendigungsrecht kann wohl als insgesamt im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten betrachtet werden. Typischerweise sind Konsumentinnen und Konsumenten in der Rolle des Auftraggebers, und ihre Beauftragten sind oft Anbieter von Massendienstleistungen. Gerade bei Verträgen mit Konsumentinnen und Konsumenten ist eine abschliessende Bewertung der Dienstleistungsqualität wegen des Informationsgefälles zwischen ihnen und dem Anbieter aber oft nicht möglich. Die Tätigkeit des Anbieters kann insbesondere bei Verträgen über fachspezifische oder technische Dienstleistungen selten effektiv überprüft und beurteilt werden. Umso grösser ist dann der Vertrauensvorschuss, den der Konsument bei Vertragsabschluss gibt, und umso wichtiger und gerechtfertigter ist dann das jederzeitige Beendigungsrecht (vgl. 2.1.1). Konsumentinnen und Konsumenten werden in den meisten Fällen ihr jederzeitiges Kündigungsrecht gegenüber Anbietern von Massendienstleistungen beibehalten, da solche Rechtsgeschäfte in aller Regel über Formularverträge abgeschlossen werden, welche als AGB gelten. Das Missbrauchspotenzial ist damit sehr klein. Diese Vorlage steht somit im Einklang mit dem verfassungsmässigen Auftrag des Bundes, die Konsumentinnen und Konsumenten zu schützen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BV74). Im Übrigen ist die Beibehaltung des jederzeitigen Beendigungsrechts als Grundregel für Privatpersonen insoweit vorteilhaft, als dass sie verhältnismässig oft Auftraggeber von typischen Aufträgen, wie insbesondere an Ärzte, Zahnärzte oder auch Anwälte, sind. Dann ist das jederzeitige Beendigungsrecht die passende Regelung, und es bleibt den Privatpersonen erspart, sich beim Wunsch nach einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags auf die Regeln über den Schutz der Persönlichkeit berufen zu müssen (vgl. 2.1.1 u. 2.2). Eine Wegbedingung des jederzeitigen Beendigungsrechts unter und gegenüber Privatpersonen und Konsumentinnen und Konsumenten ist nur in einer Individualabrede zulässig, was bedeutet, dass sich zwangsläufig beide Vertragsparteien damit auseinandersetzen müssen. Eine Übernahme einer solchen Abrede ohne tatsächliche Kenntnisnahme (sog. Globalübernahme) ist ausgeschlossen.

73 Mit dieser Begründung verlangt die parlamentarische Initiative Flach (14.440) die Aufhebung der Beschränkung des Geltungsbereichs von Art. 8 UWG auf Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten. Die Kommissionen für Rechtsfragen beider Räte haben der parlamentarischen Initiative Folge gegeben.

74 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101.